Da es sich um Anregungen zu einem laufenden
Bebauungsplanverfahren handelt, welche auch der Verwaltung zugestellt werden
sollen, werden diese als Eingaben im Rahmen des Auslegungsverfahrens
bearbeitet und entsprechend abgewogen. Eine Vorabentscheidung über einzelne
Anregungen ist rechtlich nicht möglich.
Der Antragsteller zieht daher seine Anträge zurück.