Da es sich um Anregungen zu einem laufenden Bebauungsplanverfahren handelt, welche auch der Verwaltung zugestellt werden sollen, werden diese als Eingaben im Rahmen des Auslegungsverfahrens bearbeitet und entsprechend abgewogen. Eine Vorabentscheidung über einzelne Anregungen ist rechtlich nicht möglich.

Der Antragsteller zieht daher seine Anträge zurück.