Die Frage des Rh. Blümel (FDP) nach der Höhe der privaten Lärmschutzwand wird wie folgt beantwortet:
In dem Bebauungsplan Nr. 170/I wird dies
textlich wie folgt festgelegt:
"Im Bereich der auf der Planzeichnung
umgrenzten und mit LSWd gekennzeichneten Fläche ist eine Lärmschutzwand mit
einer Höhe von 5,00 m über dem Gelände der angrenzenden Wohnbaugrundstücke zu
errichten."
Beschlussempfehlung an die Bezirksvertretung für den
Stadtbezirk I:
Wie Vorlage
- einstimmig -