Rh. Dr. Becker bittet die Verwaltung um Erklärung, welche Rechtsverbindlichkeit eine von der Verwaltung vorgesehene Absichtserklärung (Letter of Intent) hat.

 

Herr Beigeordneter Stein erklärt, dass es sich dabei um eine Erklärung einer Absicht ohne eine verbindliche Willenserklärung im Sinne eines Vertragsabschlusses abzugeben, handele. Diese gebe einem Vertragspartner eine gewisse Planungssicherheit, jedoch keine einklagbaren Ansprüche.