Beschluss:
Nachstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:
Dem FB 50 werden in der Produktgruppe 0515 „Hilfen bei Einkommensdefiziten und
Unterstützungsleistungen“ 2.300.000 € zusätzlich bereitgestellt.
Deckungsmittel stehen bei der Finanzstelle 0505; Finanzposition 614000
als Mehreinnahmen in entsprechender Höhe zur Verfügung.
Leverkusen, 30.11.11
gezeichnet:
OB Buchhorn Rh. Gietzen Rf. Geisel
- einstimmig -