Beschluss:
Nachstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:
Die Sanierungsmaßnahmen
werden auf die Dachbereiche im Nord- und Südtrakt ausgedehnt.
Die Abhangdecken im
Nordtrakt werden nach einem Schädlingsbefall (Mäuse) erneuert.
Die entstehenden
Kosten werden aus der Finanzstelle PN 0170, Sachkonto 523107 gedeckt.
Leverkusen, den 19.04.12
gezeichnet:
OB Buchhorn Rh. Hupperth Rh. Ippolito
- einstimmig -