Rh. Dr. Becker (ÖDP) erkundigt sich, ob es zulässig ist, die geplante Anschaffung einer Salzgrotte aus Mitteln der Sportpauschale zu bezahlen, da diese aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angeschafft wird und nicht zwingend als sportliche Anschaffung anzusehen ist.

 

Stellungnahme des SPL:

 

1.

Finanzierung des Vermögensplans

 

Der Sportpark Leverkusen finanziert zur Vermeidung zusätzlicher Kreditaufnahmen seit dem Wirtschaftsjahr 2010 die Maßnahmen des Vermögensplans (Anlagenzugänge des Wirtschaftsjahres) ausschließlich mit den Mitteln der Sportpauschale des Landes NRW. Nicht verwendete Mittel werden für Maßnahmen der Folgejahre angespart.

 

2.

Gesetzliche Regelungen zur Sportpauschale

 

Die Grundsätze zur Verwendung der Sportpauschale des Landes sind geregelt im

„Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2013 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 - GFG 2013)“ und konkretisiert im Erlass des Ministerium für Inneres und Kommunales und des Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2013 zur „Pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich (Sportpauschale) nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG)“.

 

Das GFG 2013 regelt im § 18 Sportpauschale, Absatz 1, dass die Mittel der Sportpauschale „ von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen“ sind oder „darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden“ können.

 

Das CaLevornia ist eine Sportstätte der Stadt Leverkusen. Bei der Errichtung einer Salzgrotte handelt es sich um eine bauliche Maßnahme, die zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes und der Wirtschaftlichkeit der Sportstätte CaLevornia beiträgt.

 

Gleichlautendes bestimmt der Erlass zur Sportpauschale vom 23.05.2013 u.a. mit den weitergehenden Vorschriften, dass die Sportpauschale nicht zur Deckung von Personalaufwendungen der Gemeinde eingesetzt werden darf und die Gemeinden in Eigenverantwortung über die zweckentsprechende Verwendung der zugewiesenen investiven Finanzmittel zu entscheiden haben.

 


3.

Ratsentscheidung zur Verwendung der Sportpauschale

 

Der durch den Rat der Stadt Leverkusen verabschiedete Wirtschaftsplan 2011 des Sportpark Leverkusen (SPL) sieht die Verwendung der Sportpauschalen 2011 bis 2015 zum Erhalt und zur Modernisierung der bestehenden Sport- und Freizeitanlagen des SPL vor.

 

 

 

Beschlussempfehlung an den Rat:

 

Wie Vorlage

 

dafür:          19  (6 CDU, 5 SPD, 2 BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, 2 BÜRGERLISTE, 2 FDP, 1 Die Unabhängigen, 1 pro NRW)

dagegen:     1  (ÖDP)