Beschluss:
Nachstehender Dringlichkeitsbeschluss wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:
Der Fällung einer Robinie auf dem Gelände der GGS Fontanestraße wird zugestimmt.
Leverkusen, den 22.10.13
gezeichnet:
Gintrowski Rh. Eckloff
Bezirksvorsteher Bezirksvertretungs-
mitglied
- einstimmig -