Die Tagesordnungspunkte 7 und 8 werden gemeinsam beraten.

 

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I gewährt dem Bürgerantragsteller, Herrn Dr. Flensberg, einstimmig Rederecht.

 

Es folgt eine längere Diskussion, in deren Verlauf Herr Terlinden (32) auf Wunsch von Rh. Schoofs (BÜRGERLISTE) die wesentlichen Inhalte seiner umfangreichen mündlichen Ausführungen zu Protokoll gibt:

 

Wegen der Lage des in Rede stehenden Grundstücks in der besonders geschützten Schutzzone II besteht nach der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung ein Verbot zur Lagerung wassergefährdender Stoffe. Das Sortimentsangebot eines Vollsortimenters umfasst allerdings wassergefährdende Stoffe und unterliegt deshalb dem Verbotstatbestand. Ein Verbot kann rechtlich nur durch eine Befreiung aufgehoben werden, wenn die engen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Die Verwaltung hat daher in Abstimmung mit der Geschäftsführung der WGL im Vorfeld eines notwendigen B-Planänderungsverfahrens zur Realisierung eines Vollsortimenters die wasserrechtlichen Rahmenbedingungen gemeinsam mit der BR Köln als Obere Wasserbehörde und der EVL GmbH als Wasserwerksbetreiberin geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass eine Befreiung von dem Verbotstatbestand nicht ausgesprochen werden kann, weil die rechtlichen Voraussetzungen wie in der Verwaltungsstellungnahme ausgeführt, nicht vorliegen und in der Folge ein Vollsortimenter innerhalb der Schutzzone II nicht errichtet werden kann.

 

Dieses Prüfergebnis ist dem Aufsichtsrat der WGL in seiner Sitzung am 19.11.2013 durch den Leiter des Fachbereichs Umwelt vorgestellt worden.

 

Nur Anlagen und sonstige Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (28.04.1998) rechtmäßig bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechtes in Bestand und Betrieb geschützt sind, genießen Bestandsschutz. Für Neubauten kann sich daher kein Bestandsschutz ergeben.

 

Die Schutzzone II wird unter Berücksichtigung einer 50-Tage Fließzeit des Grundwassers bis zur Fassungsanlage in Schutzzone I hydrologisch ermittelt. Die durch die Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzten Gebietsgrenzen sind daher nicht disponibel und unterliegen auch keiner behördlichen Ermessenentscheidung.“

 

Auf Wunsch der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I unterbricht Herr Bezirksvorsteher Gintrowski die Sitzung für eine 15minütige Pause.

 

Im Anschluss an die Pause beantragt Rh. Scholz (CDU), die Verwaltung um Stellungnahme zu bitten, ob als Standort für den Vollsortimenter der Parkplatz am Penny-Markt geeignet ist. Die Tagesordnungspunkte 7 und 8 sollen bis zur Vorlage des Prüfergebnisses vertagt werden.

 

Rh. Richrath (SPD) fügt hinzu, dass das Gelände bis zur Sparkasse perspektivisch mit einbezogen werden soll, wenn der Parkplatz am Penny-Markt nicht ausreicht.

 

Rh. Schoofs (BÜRGERLISTE) beantragt, dem Rat vorzuschlagen, den Vorschlag des Bürgerantragstellers, Herrn Dr. Flensberg, einen Gutachter mit der technischen Prüfung und Kostenermittlung für die ebenerdige Überbrückung der Elbestraße zu beauftragen.

 

Hierüber lässt Herr Bezirksvorsteher Gintrowski abstimmen.

 

dafür:            3  (2 BÜRGERLISTE, 1 pro NRW)

dagegen:     7  (3 CDU, 2 SPD, 1 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 FDP)

Enth.:            1  (SPD)

 

Anschließend lässt er über den Vertagungsantrag und den Prüfauftrag an die Verwaltung abstimmen:

 

1. Die Verwaltung wird beauftragt unter Einbeziehung der WGL zu prüfen, ob eine Ansiedlung eines Vollsortimenters auf dem Parkplatz des Penny-Marktes ggfs. unter Einbeziehung einer Teilfläche des Grundstückes der Sparkasse Leverkusen möglich ist, da diese Fläche nicht in der Wasserschutzzone II, sondern „nur“ in der Wasserschutzzone III liegt, die geringeren Restriktionen unterliegt.

 

2. Bis zum Vorliegen eines entsprechenden Prüfergebnisses werden die Tagesordnungspunkte 7.1, 7.,2 und 8 vertagt.

 

- einstimmig -