Beschluss:
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW:
1.1
Die in der Anlage 1 aufgeführten
Kindertageseinrichtungen werden ab Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015, ab
01.08.2014, für fünf Kindergartenjahre, d.h. bis 31.07.2019, als besonders zu
fördernde plusKitas in die Jugendhilfeplanung aufgenommen entsprechend § 16a
Kinderbildungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze, beschlossen durch den
Landtag am 04.06.2014.
1.2
Von der Fördersumme in Höhe von
insgesamt 475.000 € für die Aufgabe plusKita in Leverkusen, die das Ministerium
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
mit Erlass vom 13.05.2014 zur Kenntnis gab, sind zur Umsetzung dieser Aufgaben
200.000 € an die Träger der freien Jugendhilfe der in Anlage 1 aufgeführten
Kindertageseinrichtungen weiterzuleiten und 225.000€ davon sind für die
genannten Einrichtungen des öffentlichen Trägers vorzusehen.
1.3
Der verbleibende Betrag von 50.000 €
wird, wie mit den Vertreter/innen der Einrichtungsträger in der Sitzung der
Planungsarbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Tageseinrichtungen für Kinder“ am 02.07.2014 vereinbart, zunächst dem öffentlichen Träger
zur weiteren Förderung von plusKitas in besonders belasteten Stadtteilen
übertragen. Zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 und danach jährlich bis
zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 ist die Verwendung des Betrages zu
überprüfen. Das jeweilige Ergebnis ist dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss zur
Kenntnis oder in Form von Beschlussvorlagen zuzuleiten.
Leverkusen,
den 16.07.14
gezeichnet:
Buchhorn Rh. Müller Rf. Lepsius
2.
Vorstehende
Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt.
- einstimmig -