Beschluss:
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW:
1.1
Die in den Anlagen 1 und 2
aufgeführten Kindertageseinrichtungen werden ab Beginn des Kindergartenjahres
2014/2015, ab 01.08.2014, für fünf Kindergartenjahre, d.h. bis zum 31.07.2019,
als Kindertageseinrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf,
SprachförderKitas gem. § 21b Abs. 2 Satz 2 und 3 Kinderbildungsgesetz (Kibiz)
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur
Änderung weiterer Gesetze, beschlossen durch den Landtag am 04.06.2014, in die
Jugendhilfeplanung aufgenommen.
1.2
Von der Fördersumme in Höhe von
insgesamt 285.000 € für die Aufgabe SprachförderKita in Leverkusen, die das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 13.05.2014 zur Kenntnis gab, sind zur
Umsetzung dieser Aufgaben 105.000 € an die Träger der freien Jugendhilfe der in
Anlage 1 aufgeführten Kindertageseinrichtungen weiterzuleiten. 180.000 € sind
für die genannten städtischen Einrichtungen vorzusehen.
1.3
Wegen eines erhöhten Bedarfs
erhalten die Träger der in den Anlagen 1 und 2 gekennzeichneten
Kindertageseinrichtungen, zunächst befristet bis zum Ende des
Kindergartenjahres 2015/2016, jeweils einen doppelten Förderbetrag. Die Erhöhung
der Fördersumme beträgt für die Träger der freien Jugendhilfe für vier
Einrichtungen insgesamt 20.000 € (4 x 5.000 €) und für die städtischen
Einrichtungen 50.000 € (10 x 5.000 €). Diese Summen sind in den unter 2.
genannten Förderbeträgen enthalten.
1.4.
Zum Ende des Kindergartenjahres
2015/2016 und danach jährlich bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019
sind die unter 1.3 genannten zusätzlichen Zuweisungen zu überprüfen. Das
jeweilige Ergebnis ist dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis oder
in Form von Beschlussvorlagen zuzuleiten.
Leverkusen, den 16.07.14
gezeichnet:
Buchhorn Rh. Müller Rf. Lepsius
2. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt.
- einstimmig -