Beschluss:

 

1.      Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW:

 

1.1

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Kindertageseinrichtungen werden ab Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015, ab 01.08.2014, für fünf Kindergartenjahre, d.h. bis zum 31.07.2019, als Kindertageseinrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, SprachförderKitas gem. § 21b Abs. 2 Satz 2 und 3 Kinderbildungsgesetz (Kibiz) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze, beschlossen durch den Landtag am 04.06.2014, in die Jugendhilfeplanung aufgenommen.

 

1.2

Von der Fördersumme in Höhe von insgesamt 285.000 € für die Aufgabe SprachförderKita in Leverkusen, die das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 13.05.2014 zur Kenntnis gab, sind zur Umsetzung dieser Aufgaben 105.000 € an die Träger der freien Jugendhilfe der in Anlage 1 aufgeführten Kindertageseinrichtungen weiterzuleiten. 180.000 € sind für die genannten städtischen Einrichtungen vorzusehen.

 

1.3

Wegen eines erhöhten Bedarfs erhalten die Träger der in den Anlagen 1 und 2 gekennzeichneten Kindertageseinrichtungen, zunächst befristet bis zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016, jeweils einen doppelten Förderbetrag. Die Erhöhung der Fördersumme beträgt für die Träger der freien Jugendhilfe für vier Einrichtungen insgesamt 20.000 € (4 x 5.000 €) und für die städtischen Einrichtungen 50.000 € (10 x 5.000 €). Diese Summen sind in den unter 2. genannten Förderbeträgen enthalten.

 

1.4.

Zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 und danach jährlich bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 sind die unter 1.3 genannten zusätzlichen Zuweisungen zu überprüfen. Das jeweilige Ergebnis ist dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis oder in Form von Beschlussvorlagen zuzuleiten.

 

Leverkusen, den 16.07.14

 

gezeichnet:                          

Buchhorn                               Rh. Müller                              Rf. Lepsius

 

 

2.      Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt.


- einstimmig -