Herr Stadtkämmerer Stein hat folgendes zu berichten:

 

 I.             Haushaltssperre

Die Haushaltsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 01. Juli 2015 liegt der Stadt vor. Der fortgeschriebene Haushaltssanierungsplan 2012-2021 der Stadt Leverkusen ist genehmigt, womit auch die Grundlage für die Umsetzung des Haushaltsplanes 2015 vorliegt. Nach dem genehmigten Haushaltssanierungsplan wird ab dem Jahr 2018 ein ausgeglichener städtischer Haushalt vorausgesetzt. Dies bleibt oberstes Ziel der städtischen Finanzwirtschaft, so dass negativen Entwicklungen, wie sie sich für dieses Jahr abzeichnen, unverzüglich entgegen getreten werden muss.

 

Nach der Vorgabe des Stärkungspaktgesetzes ist die Stadt Leverkusen verpflichtet, unterjährig die Haushaltsentwicklung des laufenden Jahres zeitnah zu überwachen.

Nach Einbindung aller Fachbereiche zum 30.06.2015 wird vor folgendendem Hintergrund eine Haushaltssperre gem. § 24 Abs. 1 GemHVO mit sofortiger Wirkung erlassen:

 

1.    Bei den Gewerbesteuerträgen muss derzeit davon ausgegangen werden, dass der im Haushaltsplan 2015 veranschlagte Ansatz von 67,4 Mio. € nicht erreicht wird. Nach Auswertung aller z. Zt. vorliegenden Informationen kann zum Jahresende mit einem Ergebnis von ca. 58 Mio. € gerechnet werden.

 

2.    Im Fachbereich Soziales ist nicht zuletzt aufgrund der bekannten Flüchtlingsthematik mit einer Haushaltsverschlechterung i. H. v. ca. 1,7 Mio. € zu kalkulieren.

 

3.    Die bisher geplanten Bußgelder werden sowohl im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachungen als auch im Bereich der Rheinbrücke A 1 nicht in der veranschlagten Höhe erreicht. Daraus ergibt sich eine Brutto-Haushaltsbelastung von ca. 3,25 Mio. €.

 

4.    Im FB Kinder und Jugend ist mit einer Verschlechterung i. H. v. ca. 2,5 Mio. € zu rechnen, die sich durch geringere Landeszuschüsse sowie erhöhtem Betreuungsbedarf ergibt.

 

5.    Für notwendige Anpassungen im Bereich der Personalkosten auf Grund gesetzlicher bzw. tariflicher Vorgaben ist von einem Mehraufwand i. H. v. ca. 3 Mio. € auszugehen.

 


 

Die Sperre wird zu den nachfolgend genannten Bedingungen erlassen:

 

a.   Die Haushaltssperre gilt sowohl für den konsumtiven als auch für den investiven Teil des städt. Haushaltes.

b.   Pflichtaufgaben sind von der Sperre ausgenommen. Hierzu zählen insbesondere die gesetzlich basierten Leistungen im Rahmen der Sozial- und Jugendhilfe sowie die Personal- und Versorgungsaufwendungen.

c.    Begonnene Maßnahmen, des investiven Haushaltes, können fortgesetzt werden.

 

Analog des Verfahrens während der vorläufigen Haushaltsführung ist die Freigabe gesperrter Mittel unter Angabe entsprechender Begründungen beim Fachbereich Finanzen zu beantragen.

 

 

 

    II.        Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 350 Mio. € ist noch nicht erreicht. Aktuell liegt der Wert bei 288,9 Mio. € (ohne Saldierung mit Finanzanlagen).

 

   III.        Doppoly

Die Fraktionen bekundeten reges Interesse an dem Angebot. Es wird eine Terminierung für den Herbst vorgesehen.