Frau Bürgermeisterin Lux lässt zunächst über die Ziffern 1 und 3 des Beschlussentwurfes in der Fassung des Finanz- und Rechtsausschusses vom 25.08.16 abstimmen.

 

Beschluss:

 

1. Den Vertretern der Stadt Leverkusen in den zuständigen Organen der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, folgenden Beschlüssen zuzustimmen:

 

a) Feststellung des Jahresabschlusses 2015 gem. beigefügter Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Genehmigung des Lageberichts,

 

b) Verwendung des Jahresüberschusses 2015 in Höhe von 7.605.190,40 € durch Ausschüttung eines Teilbetrags in Höhe von je 2.000.000 € (insgesamt 4 Mio. €) an die Gesellschafter RheinEnergie AG und Stadt Leverkusen entsprechend der anteiligen Kommanditeinlagen je zur Hälfte sowie durch Zuführung des Restbetrags in Höhe von 3.605.190,40 € in die Kapitalrücklagen,

 

c) Entlastung der Komplementärin sowie deren Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2015.

 

3. Den Vertretern der Stadt Leverkusen in den zuständigen Organen der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, folgenden Beschlüssen zuzustimmen:

 

a) Feststellung des Jahresabschlusses 2015 gem. beigefügter Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Genehmigung des Lageberichts,

 

b) Verwendung des Jahresüberschusses 2015 in Höhe von 2.140,00 € durch Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag),

 

c) Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2015.

 

- einstimmig -

 

Anschließend lässt Frau Bürgermeisterin Lux über die Ziffer 2 des Beschlussentwurfes abstimmen.

 

Beschluss:

 

2. Den Vertretern der Stadt Leverkusen in den zuständigen Organen der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, der Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 zuzustimmen.

 

- einstimmig -

 

Herr Oberbürgermeister Richrath, Herr Bürgermeister Wölwer, Rh. Eimermacher, Rh. Ippolito und Rh. Schoofs haben gemäß § 43 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 GO NRW an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.