Nachstehende
Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 60
Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:
Der Fällung von einer Akazie und von zwei Fichten auf der potentiellen Erweiterungsfläche des Schulgeländes der Gezelinschule wird zugestimmt.
Leverkusen, 06.07.16 / 07.07.16
gezeichnet:
Schönberger Pockrand
Bezirksvorsteher stv. Bezirksvorsteher
- einstimmig -