Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zum Vollzug der folgenden Punkte 1. und 2. vorzunehmen:

 

1.)  Der in der Anlage zur Vorlage beigefügte Öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) wird an die wupsi GmbH erteilt. Dabei können gegebenenfalls notwendige Änderungen, die den materiellen Inhalt des ÖDA nicht wesentlich ändern, vorgenommen werden.

 

2.)  Für den Fall, dass die Direktvergabe des ÖDA gemäß Nr. 1 wegen anhängiger Verfahren nicht vollzogen werden kann, sind zur Aufrechterhaltung der Verkehrsdienste Notmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 vorzunehmen.


- einstimmig im Rahmen der En-bloc-Abstimmung -

 

Herr Bürgermeister Wölwer hat gemäß § 31 GO NRW an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.