Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Herr Droege (Katholische Kirche) fragt nach, ob es sich bei dem Träger um einen Verein handelt. Frau Licz-Egharevba trägt als Vertreterin des Trägers vor, dass es sich nicht um einen Verein, sondern um eine UG (Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt) handelt und die vorläufige Anerkennung als Träger der Jugendhilfe im Laufe des Verfahrens zur Umwandlung einer gGmbH (gemeinnützige GmbH) benötigt wird. Frau Hillen stellt dar, dass nur anerkannte Träger als Großtagespflegestelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest anstellen dürfen. Herr Droege (Katholische Kirche) bittet auch hier die Verwaltung, die Voraussetzungen nach § 75 Absatz 1 Nummern 2 noch einmal zu prüfen. Spätestens vor einer endgültigen Anerkennung muss die Verwaltung sicherstellen, dass der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt bzw. als gemeinnützig anerkannt ist. Frau Hillen (Kinder und Jugend) sagt dies zu.

 

Beschluss:

 

Die „Kintawelt UG Tünde Licz-Egharevba“ wird als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in Verbindung mit § 25 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vorläufig für die Dauer von drei Jahren öffentlich anerkannt.

 

Vor Ablauf dieser Frist ist dem Fachbereich Kinder- und Jugend ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.


dafür:           9  (2 CDU, 2 SPD, 1 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 BÜRGERLISTE, 1 FDP, 2 Sonstige)

Enth.:           1  (1 Sonstiger)