Beschluss:
Der Schulausschuss entsendet gem. § 6 Abs. 6 b der Zuständigkeitsordnung des Rates in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW als stimmberechtigte/n
Vertreterin/Vertreter des Schulträgers in den Schulkonferenzen für die weiterführen-
den Schulen und die Förderschulen den Vorsitzenden des Schulausschusses und
bei Verhinderung die stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge der Stell-
vertretung.
- einstimmig -