Sitzung: 14.11.2017 NB/012/2017
1. Allgemeinverfügung zum Reiten ab 01.01.2018
Frau Metzemacher informiert, dass die Allgemeinverfügung zum Reiten ab dem 01.01.2018 erstellt ist und im Amtsblatt der Stadt Leverkusen veröffentlicht wird. Danach wird das Reiten im Wald – wie bisher – nur auf ausgewiesenen Reitwegen erlaubt sein (siehe auch Protokoll des Beirates vom 12.09.2017 unter Verschiedenes, Punkt 3).
In dem Zusammenhang kommt von Herrn Schneider und von Herrn Fahrmeier die Frage auf, ob auch Fußgänger ausgewiesene Reitwege nutzen dürfen. So sind z. B. im Bürgerbusch an einem Reitweg Bänke und Papierkörbe aufgestellt. Im Bereich Horkenbach verläuft der Mühlenweg auf dem Reitweg. Die UNB sagt zu, dass das Ergebnis der rechtlichen Prüfung über das Protokoll erfolgt.
Ergebnis der rechtlichen Prüfung:
Der § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beinhaltet in Anlage 2
die Vorschriftszeichen und unter Abschnitt 5 die Sonderwege. Im Folgenden der
entsprechende Auszug:
Zeichen 238 |
Ge-
oder Verbot |
Demnach schließt das Zeichen 238 allen
übrigen Verkehr aus, also auch die Fußgänger. Im Forstgesetz ist geregelt, dass
Reitwege auch für forstwirtschaftlichen Verkehr genutzt werden dürfen. Um die
Wege für Fußgänger nutzbar zu machen, müsste ein Zusatzschild angebracht
werden.
Im Bereich Horkenbach haben Untere Forstbehörde
(UFB) und UNB immer eine Doppelnutzung zugelassen, da aufgrund des geringen
Reitaufkommens und der Wegebreite das Konflitpotential entsprechend gering ist.
Herr Zimmermann erinnert sich, dass die Ausweisung des Reitweges vor der
Ausweisung des Mühlenweges erfolgt ist.
Bei der Ausweisung des Mühlenweges ist
die UFB nicht beteiligt worden. In der Vergangenheit sind jedoch keine
wesentlichen Probleme mit dieser Doppelnutzung bekannt geworden. Die
Befestigung des Weges zwischen Halfenleimbach und Höfen neben dem Leimbach
sowie die Abzweigung neben dem Bienenhaus bis zum Hauptweg, ist aus den Mitteln
der Reitabgabe erfolgt.
Die angesprochene Ausweisung als Reitweg
kann im Zuge der Instandhaltung oder zur Klarstellung aufgestellt worden sein.
Eine Prüfung zur Zusatzbeschilderung gem. 3. zum Zeichen 238 (siehe
oben) ‚Fußgänger frei‘ erfolgt durch Herrn
Zimmermann gemeinsam mit der UNB im 1. Quartal 2018 für
alle in Leverkusen ausgewiesenen Reitwege. Über das Ergebnis wird im Beirat
berichtet.
2. Sanierung Brücke Köttersbachtal
Der westliche Brückenteil der Köttersbachtalbrücke ist sanierungsbedürftig. Es ist die Erneuerung der Kappen, die Verstärkung der Tragarme und die Sanierung von Betonabplatzungen erforderlich. In den nächstern Wochen erfolgen Freischnittarbeiten im direkten Brückenumfeld. Die Brückensanierung beginnt im 1. Quartal 2018. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass Vögel nicht betroffen sind und Fledermäuse möglicherweise an bis zu zwei Standorten. Sollte die Umweltbaubegleitung Fledermäuse feststellen, werden die Standorte von der Sanierung ausgenommen beziehungsweise die Sanierung aufgeschoben.
3. Ziegeleistandort Naturschutzgebiet (NSG) Krapuhlsee
Im NSG Krapuhlsee existierte vor gut 100 Jahren eine Ziegelei. Die Untere Bodenschutzbehörde (UBB) möchte im Schutzgebiet bis zu 20 Bodenproben nehmen lassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in möglicherweise verwendeten Ziegelglasierungen Schwermetalle Verwendung gefunden haben. Der Erdbohrer hat ein Durchmesser von 50 mm und wird bis zu drei Meter Tiefe erreichen. Der Erdbohrer ist an einer Sondierraupe befestigt, die aufgrund der großflächigen Gewichtsverteilung eine nur geringe Bodenverdichtung bewirkt.
Zum diesem Thema wird angeregt diskutiert. Laut Herrn Bosbach sei das Problem weit hergeholt, da keine Grundwasserbelastung vorliege.
Frau Hardiman führt aus, dass eine rechtliche Verpflichtung besteht, mögliche Standorte von Altlasten zu untersuchen und zu bewerten.
Herr Rees erkundigt sich was passiert, wenn in dem Gebiet eine Belastung festgestellt wird. Sollte dies der Fall sein, müssen laut Herrn Kossler die Bedingungen der Sanierung genau geprüft werden, da das NSG sehr empfindlich ist.