1.    Allgemeinverfügung zum Reiten ab 01.01.2018

 

Frau Metzemacher informiert, dass die Allgemeinverfügung zum Reiten ab dem 01.01.2018 erstellt ist und im Amtsblatt der Stadt Leverkusen veröffentlicht wird. Danach wird das Reiten im Wald – wie bisher – nur auf ausgewiesenen Reitwegen erlaubt sein (siehe auch Protokoll des Beirates vom 12.09.2017 unter Verschiedenes, Punkt 3).

 

In dem Zusammenhang kommt von Herrn Schneider und von Herrn Fahrmeier die Frage auf, ob auch Fußgänger ausgewiesene Reitwege nutzen dürfen. So sind z. B. im Bürgerbusch an einem Reitweg Bänke und Papierkörbe aufgestellt. Im Bereich Horkenbach verläuft der Mühlenweg auf dem Reitweg. Die UNB sagt zu, dass das Ergebnis der rechtlichen Prüfung über das Protokoll erfolgt.

 

Ergebnis der rechtlichen Prüfung:

Der § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beinhaltet in Anlage 2 die Vorschriftszeichen und unter Abschnitt 5 die Sonderwege. Im Folgenden der entsprechende Auszug:

 

Zeichen 238
StVO, Verkehrszeichen Nr. 238: Reitweg
Reitweg

Ge- oder Verbot
1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung des Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen. 

 

Demnach schließt das Zeichen 238 allen übrigen Verkehr aus, also auch die Fußgänger. Im Forstgesetz ist geregelt, dass Reitwege auch für forstwirtschaftlichen Verkehr genutzt werden dürfen. Um die Wege für Fußgänger nutzbar zu machen, müsste ein Zusatzschild angebracht werden.

 

Im Bereich Horkenbach haben Untere Forstbehörde (UFB) und UNB immer eine Doppelnutzung zugelassen, da aufgrund des geringen Reitaufkommens und der Wegebreite das Konflitpotential entsprechend gering ist. Herr Zimmermann erinnert sich, dass die Ausweisung des Reitweges vor der Ausweisung des Mühlenweges erfolgt ist.

 

Bei der Ausweisung des Mühlenweges ist die UFB nicht beteiligt worden. In der Vergangenheit sind jedoch keine wesentlichen Probleme mit dieser Doppelnutzung bekannt geworden. Die Befestigung des Weges zwischen Halfenleimbach und Höfen neben dem Leimbach sowie die Abzweigung neben dem Bienenhaus bis zum Hauptweg, ist aus den Mitteln der Reitabgabe erfolgt.

 

Die angesprochene Ausweisung als Reitweg kann im Zuge der Instandhaltung oder zur Klarstellung aufgestellt worden sein.

 

Eine Prüfung zur Zusatzbeschilderung gem. 3. zum Zeichen 238 (siehe oben) ‚Fußgänger frei‘ erfolgt durch Herrn Zimmermann gemeinsam mit der UNB im 1. Quartal 2018 für alle in Leverkusen ausgewiesenen Reitwege. Über das Ergebnis wird im Beirat berichtet.

 

 

2.    Sanierung Brücke Köttersbachtal

 

Der westliche Brückenteil der Köttersbachtalbrücke ist sanierungsbedürftig. Es ist die Erneuerung der Kappen, die Verstärkung der Tragarme und die Sanierung von Betonabplatzungen erforderlich. In den nächstern Wochen erfolgen Freischnittarbeiten im direkten Brückenumfeld. Die Brückensanierung beginnt im 1. Quartal 2018. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass Vögel nicht betroffen sind und Fledermäuse möglicherweise an bis zu zwei Standorten. Sollte die Umweltbaubegleitung Fledermäuse feststellen, werden die Standorte von der Sanierung ausgenommen beziehungsweise die Sanierung aufgeschoben.

 

 

3.    Ziegeleistandort Naturschutzgebiet (NSG) Krapuhlsee

 

Im NSG Krapuhlsee existierte vor gut 100 Jahren eine Ziegelei. Die Untere Bodenschutzbehörde (UBB) möchte im Schutzgebiet bis zu 20 Bodenproben nehmen lassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in möglicherweise verwendeten Ziegelglasierungen Schwermetalle Verwendung gefunden haben. Der Erdbohrer hat ein Durchmesser von 50 mm und wird bis zu drei Meter Tiefe erreichen. Der Erdbohrer ist an einer Sondierraupe befestigt, die aufgrund der großflächigen Gewichtsverteilung eine nur geringe Bodenverdichtung bewirkt.

 

Zum diesem Thema wird angeregt diskutiert. Laut Herrn Bosbach sei das Problem weit hergeholt, da keine Grundwasserbelastung vorliege.

Frau Hardiman führt aus, dass eine rechtliche Verpflichtung besteht, mögliche Standorte von Altlasten zu untersuchen und zu bewerten.

 

Herr Rees erkundigt sich was passiert, wenn in dem Gebiet eine Belastung festgestellt wird. Sollte dies der Fall sein, müssen laut Herrn Kossler die Bedingungen der Sanierung genau geprüft werden, da das NSG sehr empfindlich ist.