Beschluss:
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 GO NRW: der Fällung eines Ahorn neben dem Rad-/ Fußweg von der Bismarckstraße nach Schlebuschrath wird zugestimmt.
Leverkusen, 16.10.17
gezeichnet:
Schönberger Pockrand
Bezirksvorsteher stv. Bezirksvorsteher
- einstimmig -