Beschluss:
Nachstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m.
§ 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:
Der Fällung einer Zeder und zweier weiterer Bäume an der Lützenkirchener Straße wird zugestimmt.
Leverkusen, 14.02.2018
gezeichnet:
Schönberger Pockrand
Bezirksvorsteher stv. Bezirksvorsteher“
- einstimmig -