Beschluss:

 

Nachstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m.

§ 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:

 

Der Fällung einer Zeder und zweier weiterer Bäume an der Lützenkirchener Straße wird zugestimmt.

 

 

Leverkusen, 14.02.2018

 

gezeichnet:

Schönberger                                                                  Pockrand

Bezirksvorsteher                                                            stv. Bezirksvorsteher“

 


- einstimmig -