In der 15. Sitzung des Naturschutzbeirates am 06.11.2018 wurde die EVL gebeten, ein alternatives Tunnelverfahren zu prüfen. Die EVL kam diesem Wunsch laut Herr Dornhaus nach. Die Prüfung der EVL ergab, dass bei einem Tunnelverfahren höhere Kosten und ein höherer Zeitaufwand anfallen als bei offener Bauweise (vgl. Anlage zur Einladung zur 16. Sitzung des Naturschutzbeirates).

 

Herr Dornhaus stellt beide Verfahren kurz vor. Unter anderem sind bei dem Tunnelverfahren eine 12 Meter bzw. 14 Meter tiefe Start- und Zielgrube erforderlich.

 

Herr Bosbach bezweifelt, die notwendige Größe der Zielgrube und berichtet von anderen Maßnahmen, bei denen dies nicht nötig gewesen sei. Herr Bosbach erkundigt sich, wie das Verfahren bei Wartungsarbeiten/Reparaturen sei.

 

Herr Dornhaus führt aus, dass die in Schutzrohren geführten Leitungen im Tunnelverfahren per Halterungssystem in das Kanalrohr eingezogen und dieses komplett verdämmt wird. Zudem ist eine Grundwasserhaltung erforderlich. Bei der offenen Bauweise ist das nicht nötig; hier kann im Falle einer Reparatur ein Austausch der Rohrleitungen von Land aus durchgeführt werden (siehe auch Niederschrift über die 15. Sitzung des Naturschutzbeirates am 06.11.2018, Seite 5).

 

Laut Herrn Timpert, TBL, ist der von der EVL genannte Kostenrahmen für das Tunnelverfahren realistisch, auch vor dem Problem der Grundwasserhaltung.

 

Herr Morgenstern fragt nach, warum keine separate Brücke für die Leitungen möglich sei. Laut Herr Dornhaus, TBL, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit Leitungen dauerhaft über eine separate Brücke zu führen; fraglich sei jedoch das optische Erscheinungsbild.

 

Herr Rees erkundigt sich, warum die Leitungen nicht wieder an die neue Brücke angebracht werden. Herr Timpert, TBL, informiert, dass die TBL bei Planungsbeginn in 2016 von der EVL die Information erhalten habe, dass die Leitungen nicht an die neue Brücke angehängt werden sollen. Jetzt sei die Planung zum Neubau der Brücke ohne Leitungen bereits zu weit fortgeschritten (siehe auch Niederschrift über die 15. Sitzung des Naturschutzbeirates am 06.11.2018, Seite 5 und 6).

 

Herr Baumhögger weist darauf hin, dass in dieser Sitzung nur die zwei in der Einladung genannten Verfahren zur Beratung und Beschlussfassung anstehen. Andere Verfahren, z. B. eine separate Brücke, seien bereits in der letzten Sitzung besprochen worden.

 

Herr Rees zweifelt in der Stellungnahme von Herrn Peuker an, dass bei offener Bauweise aufgrund der Maßnahme zur Entfernung des Japanknöterichs und der Neugestaltung des Uferbereiches kein Eingriff in Natur und Landschaft erfolge. Er zitiert aus der Stellungnahme und erwähnt die notwendigen Baumfällungen zur Einrichtung der Baustelle, die er als Eingriff im Landbereich verstehe.

 

Herr Peuker verweist auf den tatsächlichen Wortlaut in der Stellungnahme und auf die Japanknöterich-Monobestände im Uferbereich, welche den FFH-Entwicklungszielen nicht entsprechen. Ein entscheidendes Kriterium für die naturschutzfachliche Bewertung von Eingriffen seien u. a. die Wiederherstellungszeiträume. Im vorliegenden Fall sind Scherrasen und Mähwiesen binnen ca. zehn Wochen wiederherstellbar und die Bodenverwundung nicht mehr sichtbar.

 

Anstelle des Japanknöterichs wird gem. FFH-Entwicklungsziel beidseitig der Dhünn ein Ufergehölzsaum entwickelt. Die für Baustelleneinrichtungen notwendigen Baumfällungen liegen nicht im Landschaftsschutzgebiet, also außerhalb der im Sinne der Eingriffsregelung zu bilanzierenden Flächen. Eine Ausnahme bildet die Kranaufstellfläche im Norden, für die drei Pappeln gefällt werden müssen. Hier erfolgt eine entsprechende Ausgleichspflanzung.

 

Herr Peuker weist darauf hin, dass die Unterlagen zur offenen Bauweise nicht, wie in den Unterlagen der EVL auf Seite 5 tituliert, die Ursprungsplanung darstellen, sondern den von ihm ausgearbeiteten Vermeidungsvorschlag. Der Ursprungsplan sah eine Querung weiter östlich unter teilweiser Rodung des gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützten Ufergehölzsaumes vor. Dies war für ihn nicht vertretbar.

 

Herr Rees erkundigt sich, ob eine separate Brücke für die Leitungen für Herrn Peuker auch vertretbar wäre. Herr Peuker bejaht dies, will aber der Einschätzung der UNB nicht vorgreifen. Fest stehe, dass die Sichtachse durch eine Brücke gestört wäre, wenngleich ein zu entwickelnder Ufergehölzsaum in ca. 30 Jahren eine gewisse Sichtverschattung erreichen könne.

 

Frau Hardiman bestätigt, dass das Verfahren unglücklich gelaufen ist und dass jetzt ein sehr enger Zeitrahmen besteht. Es gehe heute nur um die zwei vorgestellten Varianten; es sollen keine neuen Alternativen diskutiert werden.

 

Herr Peuker führt aus, dass die Mehrkosten seine Überlegungen bei der Einschätzung der Maßnahmen nicht beeinflusst haben, und stellt anschließend beide Verfahren vor:

 

Offene Bauweise

 

Die Bausohle der Dükerung würde ca. drei Meter unter der Gewässersohle liegen. Im Uferbereich wurde eine Vegetationsaufnahme gemacht (lediglich Japanknöterich im Uferbereich wäre von der Maßnahme betroffen).

 

Herr Peuker berichtet über einen Ortstermin mit Herrn Bosbach und erläutert, dass die dort besprochenen Inhalte vollständig und verbindlich in die Maßnahmenplanung eingeflossen seien. Demnach würde insbesondere kein Eingriff innerhalb der Laichzeit des Lachses erfolgen. Anfang Februar 2019 werde in einem Ortstermin unter Beteiligung der UNB, vertreten durch Herrn Kossler, und Herrn Bosbach der Gewässerboden nach Laich untersucht.

 

Ist Fischlaich bzw. Fischbrut im Gebiet, so soll die Dükerung erst ab Mitte Juni 2019 eingebracht werden. Ggf. sind weitere Maßnahmen in Abstimmung mit der UNB und Herrn Bosbach zu beraten. Ggf. wäre auch eine Vergrämung, z. B. mittels elektrischer Fischscheuchung zu prüfen (Vorschlag von Herrn Kossler). Herr Bosbach sieht die Vergrämung der Jungfische kritisch.

 

 

Bei der offenen Bauweise sind Schäden an Natur und Landschaft durch Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen. Der Wiederherstellungszeitraum für Grünflächen beträgt ca. acht bis zehn Wochen.

 

Tunnelverfahren

 

Start- und Zielgrube liegen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Die Tunnelsohle würde ca. sechs Meter unter der Gewässersohle liegen.

 

Wegen der Baugrubentiefe von 12 bis 14 Metern ist eine Wasserhaltung für die gesamte Bauzeit, also über sieben Monate nötig. Die Sohle der Baugrube muss betoniert und der Beton nach Ende der Baumaßnahme wieder herausgebrochen werden. Durch die nötige Wasserhaltung muss eine mindestens zehn Meter Wassersäule messende „Delle“ in den Grundwasserkörper gepumpt und aufrechterhalten werden. Das Grundwasser muss in die Dhünn eingeleitet werden. Dies stellt eine erhebliche, nicht beherrschbare Gefährdung für die zu schützende Fischbrut unterhalb der potenziellen Einleitstelle dar (z. B. Temperaturunterschiede zwischen Grundwasser und Dhünn, Spülsäume in potentiellen Bereichen der Fischbrut).

 

Herr Peuker weist darauf hin, dass das Rohrpaket aufgrund von Vorgaben der Bezirksregierung ggf. breiter sein muss als in den aktuellen Unterlagen angegeben. Demnach könnte sich die Gesamtbreite des Rohrgrabens z. B. auf neun Meter (sechs Meter plus drei Meter Arbeitsstreifen) statt bisher sechs Meter (inkl. Arbeitsstreifen) vergrößern. In jedem Fall darf kein Eingriff in den Ufergehölzsaum erfolgen.

 

Herr Bosbach war bei dem Ortstermin mit Herrn Peuker überrascht, dass die Querung bis neun Meter breit sein könnte. Er erklärt, dass ein Zielkonflikt innerhalb des FFH-Schutzes bestehe. Einerseits ist die Entwicklung des Ufergehölzsaumes erklärtes FFH-Entwicklungsziel, andererseits ist die Gewässertemperatur der Dhünn für die Larvenentwicklung der Fische und Rundmäuler ohnehin zu niedrig, weshalb eine übermäßige Beschattung nicht hilfreich sei. Die Dhünn sei bereits stark beschattet. Es gäbe bereits ein Projekt des Wupperverbandes zur Erhöhung der Wassertemperatur der Dhünn.

 

Herr Baumhögger weist darauf hin, dass die beim Tunnelverfahren nötige Grundwasserabsenkung auch dazu führen könnte, dass Brunnenbesitzer in der Umgebung kein Wasser mehr bekämen.

 

Herr Baumhögger formuliert und verliest folgenden Beschlussentwurf:

 

1.     Der Naturschutzbeirat nimmt die Vorstellung der Methode des Tunnelvortriebes unterhalb der Dhünn als Alternative zum Bau eines Dükers in offener Bauweise durch den freischaffenden Landschaftsarchitekten Herrn Peuker (und den Erläuterungen der Vertreter der TBL und EVL) zur Kenntnis.

 

2.    Der Naturschutzbeirat stimmt der Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für den Bau eines Dükers in offener Bauweise am Europaring nach den vorgestellten Planungsunterlagen zu.

 

Herr Schulz und Herr Morgenstern teilen mit, dass sie keinem der beiden vorgestellten Verfahren zustimmen können. Herr Morgenstern wird sich der Stimme enthalten, da er keine echte Wahlmöglichkeit sieht; eine Methode, die für Natur und Landschaft den geringsten Eingriff bedeute, stünde nicht zur Wahl.

 

Herr Timpert, TBL, erkundigt sich bei Herrn Dornhaus, EVL, ob die Versorgungsleitungen ebenfalls erst Mitte Juni 2019 von der jetzigen Brücke entfernt würden, falls die Dükerung erst zu diesem Zeitpunkt möglich sein sollte. Die TBL wolle mit den Brückenbaumaßnahmen schließlich im Sommer beginnen. Eine Verschiebung der Dükerung dürfe nicht dazu führen, dass die Leitungen nicht bzw. erst später von der Brücke entfernt werden.

 

Herr Peuker informiert, dass dies kein Problem sei, da in der jetzigen Planung bereits eine Behelfsbrücke vorgesehen sei, falls eine solche benötigt werde.

 

Herr Baumhögger führt zum Thema Behelfsbrücke aus, dass der Beirat bereits in seiner letzten Sitzung dem Bau einer Behelfsbrücke zugestimmt habe. Er weist darauf hin, dass der Beirat kein Verhinderungsgremium sein soll und dass alle an zügiger Arbeit in Leverkusen interessiert sein sollten. Es erfolgt die Abstimmung.

 

Beschluss:

 

1.    Der Naturschutzbeirat nimmt die Vorstellung der Methode des Tunnelvortriebes unterhalb der Dhünn als Alternative zum Bau eines Dükers in offener Bauweise durch den freischaffenden Landschaftsarchitekten Herrn Peuker (und den Erläuterungen der Vertreter der TBL und EVL) zur Kenntnis.

 

2.    Der Naturschutzbeirat stimmt der Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für den Bau eines Dükers in offener Bauweise am Europaring nach den vorgestellten Planungsunterlagen zu.

 


dafür:                9

dagegen:         1

enthalten:        2