Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der WGL Weisung, Änderungen des Gesellschaftsvertrags der WGL wie folgt zu beschließen:

 

1.1. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der WGL in § 7 unter neu Abs. 3 wie folgt:

„Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so können einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften durch die Gesellschafterversammlung ermächtigt werden.“

 

1.2. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der WGL in § 11 Abs. 2 unter neu lit. k) wie folgt:

„die Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft in Beteiligungsgesellschaften, sofern die Beschlussfassung Gegenstände gem. lit. a) bis lit. j) betrifft“.

 

1.3. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der WGL in § 16 unter neu lit. q) wie folgt:

„die Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft in Beteiligungsgesellschaften, sofern die Beschlussfassung Gegenstände gem. lit. a) bis lit. p) betrifft“.

 

2. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Gründung der „WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen Service GmbH“ (Service GmbH) als Tochtergesellschaft (WGL) möglichst zum 01.01.2019.

 

Die Gesellschaftsgründung erfolgt auf der Grundlage des der Vorlage beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages (Anlage zur Vorlage).

 

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle in Verbindung mit der Gründung der Service GmbH erforderlichen Regelungen zu treffen bzw. Handlungen vorzunehmen, insbesondere

- das Anzeigeverfahren nach § 115 (1) GO NRW einzuleiten und

- die erforderliche notarielle Beurkundung zu veranlassen.

 

4. Soweit eventuell formelle Änderungen der Verträge, die den materiellen Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese vorzunehmen.


- einstimmig -