Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

1.         Für die Gewährung und Durchführung ambulanter Hilfen zur Erziehung (§§ 27 bis 31, 35, 41 SGB VIII) geben die in der Anlage 1 der Vorlage beschriebenen Leitlinien (Qualitätsmerkmale) einen verbindlichen Handlungsrahmen vor.

 

2.         Die Verwaltung wird ausschließlich mit Trägern der freien Jugendhilfe und anderen Anbietern Leistungs- und Entgeltvereinbarungen abschließen, die die Voraussetzungen nach den Grundsätzen über die Leistungsgewährung und
Leistungserbringung nach Anlage 2 der Vorlage erfüllen.


- einstimmig -