Beschluss:
1. Für die Gewährung und Durchführung ambulanter Hilfen zur Erziehung (§§ 27 bis 31, 35, 41 SGB VIII) geben die in der Anlage 1 der Vorlage beschriebenen Leitlinien (Qualitätsmerkmale) einen verbindlichen Handlungsrahmen vor.
2. Die Verwaltung wird ausschließlich mit
Trägern der freien Jugendhilfe und anderen Anbietern Leistungs- und
Entgeltvereinbarungen abschließen, die die Voraussetzungen nach den Grundsätzen
über die Leistungsgewährung und
Leistungserbringung nach Anlage 2 der Vorlage erfüllen.
- einstimmig -