Die Tagesordnungspunkte 28.1 (21. Änderung des Flächennutzungsplanes - Postgelände Leverkusen-Wiesdorf, Einleitungsbeschluss, Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Vorlage Nr. 2019/2925) und 28.2 (Bebauungsplan 243/I "Wiesdorf - zwischen Europaring, Heinrich-von-Stephan-Straße und Manforter Straße (Postgelände)", Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses, Vorlage Nr. 2019/2926) werden gemeinsam diskutiert.

 

Frau Beigeordnete Deppe informiert zunächst grundsätzlich über das geplante Bauleitplanverfahren. Die Verwaltung legt hier einen Angebotsbebauungsplan über die gesamte Fläche vor, um das beabsichtigte Gesamtkonzept für dieses städtebaulich wichtige Projekt als Eingangstor für die City Leverkusen zu realisieren. Ziel ist es, im weiteren Verfahren ein Teilstück als vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszuweisen. Der überplante Bereich wird folglich in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und in einen Angebotsbebauungsplan geteilt. Frau Beigeordnete Deppe erläutert, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan diverse Vorteile gegenüber einem Angebotsbebauungsplan hat. Es sind bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum einen Festsetzungen möglich, die über die normalen Regelungen eines Angebotsbebauungsplanes hinausgehen. Der Investor ist hier verpflichtet, einen Zeitplan zu hinterlegen und diesen auch einzuhalten; die Finanzierung des Vorhabens ist darzulegen und durch die Verwaltung zu überprüfen. Diese Verpflichtungen sind in einem Durchführungsvertrag festzuhalten. Zum anderen kann bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan das Baurecht entschädigungslos bei Projektabweichungen von den Festsetzungen oder bei einer Nichtrealisierung des Projektes zurückgeholt werden. Ziel des Verfahrens für das Postgelände ist es zudem, den Durchführungsvertrag bis zur Offenlage fertig zu stellen.

 

Rh. Schönberger (CDU) führt aus, dass vor der Entscheidung über die beiden Vorlagen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form eines städtebaulichen Vertrags geschlossen werden muss. In diesem Vertrag ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Ergebnisse des durchgeführten Wettbewerbs in Gänze und nicht nur in Teilen realisiert werden. Zudem soll über den Vertrag verhindert werden, dass das Baurecht hinterher vermarktet wird. Die Verpflichtung, die Wettbewerbsergebnisse in Gänze umzusetzen, sollen so auch auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Rh. Schönberger (CDU) ergänzt, dass hier auch eine zusätzliche Absicherung geprüft werden muss (im Bebauungsplan oder durch eine grundbuchrechtliche Sicherung). Rh. Schönberger (CDU) fügt hinzu, dass zudem in diesem städtebaulichen Vertrag eine angemessene Kostenbeteiligung des Investors an der Erschließung festgelegt werden soll. Rh. Schönberger (CDU) stellt den Antrag auf Vertagung bis zum Rat; bis dahin soll der städtebauliche Vertrag vorliegen.

 

Frau Biermann-Tannenberger (CDU) stellt den Antrag, dass es nicht laufendes Geschäft der Verwaltung sein soll, für den Bau des Hotels eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auszusprechen, sollte diese Befreiung im weiteren Verfahren juristisch möglich werden, sondern dies dann erneut der Politik zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Der Ausschuss begrüßt mehrheitlich in der anschließenden Diskussion, dass diese Sicherungslinien über das durch Frau Beigeordnete Deppe beschriebene Bauleitplanverfahren sowie die Anträge von Rh. Schönberger (CDU) und Frau Biermann-Tannenberger (CDU) in dieses wichtige Projekt eingezogen werden.

 

Herr Wolf (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) gibt zu Protokoll, dass im Verfahren zudem Klimaanpassungsmaßnahmen (Solarenergie, Geothermie etc.) mitbedacht werden müssen.

 

Rh. Ippolito (SPD) führt aus, dass gemäß § 6 Nr. 6 f der Zuständigkeitsordnung (Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuständigkeiten des Rates, der Ausschüsse und des Stadtkämmerers vom 02.07.2014) der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen für Beschlüsse über die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von ortsrechtlichen Vorschriften bei der Bauleitplanung mit Ausnahme der abschließenden Abwägungsentscheidung und des Satzungsbeschlusses zuständig ist und somit eine Vertagung in den Rat nicht möglich ist.

 

Rf. Arnold (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) stellt sodann einen Antrag auf Vertagung in eine Sondersitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Planen, die unmittelbar vor der kommenden Ratssitzung am 10.10.2019 stattfindet.

 

Rh. Ippolito (SPD) lässt über den Antrag auf Vertagung in eine Sondersitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Planen abstimmen:

 

- einstimmig -

 

 

In diesem Zusammenhang bittet Frau Biermann-Tannenberger (CDU) um grundsätzliche Prüfung durch die Verwaltung, ob der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen bei einer mehrheitlichen Einzelfallentscheidung die Möglichkeit hat, die ihm nach der Zuständigkeitsverordnung übertragenen Kompetenzen wieder an den Rat zurückzugeben. Hierbei soll dann ggf. auch dargestellt werden, inwieweit ein solches Verfahren über eine Änderung der Zuständigkeitsordnung möglich ist.