Beschluss:

 

1.    Die in der Anlage 1 der Vorlage aufgeführten Kindertageseinrichtungen werden, gemäß der Darstellung in dieser Anlage, ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2020/2021 ab dem 01.08.2020, für fünf Kindergartenjahre, d. h. bis zum 31.07.2025, als besonders zu fördernde plusKITAs gemäß § 44 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf in die Jugendhilfeplanung aufgenommen. Grundlage bildet das durch den Landtag Nordrhein-Westfalen am 29.11.2019 beschlossene Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung.

 

2.    Von der Fördersumme von insgesamt 1.165.000 € je Kindergartenjahr werden 1.080.000 € für die Aufgabe der plusKITAs und 85.000 € für Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf eingesetzt. Dabei erhält jede plusKITA eine Förderung in Höhe von 30.000 € und jede Einrichtung mit zusätzlichem Sprachförderbedarf eine Förderung in Höhe von 5.000 €. Dies sind die gesetzlich festgeschriebenen Mindestförderungen gemäß § 45 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung je Einrichtung.

 

-einstimmig-