Nachtrag: 17.04.2020

Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW

 

1. Die Leistungen an freie Träger der Jugendhilfe für ambulante Hilfen, für die Unterbringung in einer Tagesgruppe sowie für die Eingliederungshilfe werden aufgrund der besonderen Umstände zur Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes bei der Corona-Pandemie fortgezahlt.

 

2. Die Tagespflegepersonen erhalten die bisherigen Leistungen für die von ihnen zu betreuenden Kinder.

 

3. Die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit der freien Träger wird fortgesetzt.

 

4. Die in den offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen tätigen Honorarkräfte erhalten ihre Honorarmittel auf der Basis der abgeschlossenen Verträge.

 

Diese Regelungen gelten vorbehaltlich der Ausführungen des Landesausführungsgesetzes zum Sozialdienstleister-Einsatz Gesetz (SodEG).

 

Die Träger verpflichten sich, alle Leistungen wie Kurzarbeitergeld oder Leistungen aus dem Schutzschirm des Landes NRW in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen werden nach Wiederaufnahme der regulären Arbeit gegen gerechnet.


- einstimmig -