Beschluss:

 

Nachstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 GO NRW genehmigt:

 

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:

 

1.    Nach § 113 Abs. 1 GO NRW wird den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in den Organen der RELOGA Holding GmbH & Co. KG (RELOGA) Weisung erteilt, der Gründung der Geiger-Reloga Beteiligungs-GmbH auf Grundlage des beigefügten Gesellschaftsvertrages (Anlage der Vorlage) zuzustimmen.

 

2.    Der Gesellschafterversammlung der RELOGA GmbH & Co. KG wird nach § 113 Abs. 2 GO NRW vorgeschlagen, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer der RELOGA als Vertreterin/Vertreter in die Gesellschafterversammlung der Geiger-Reloga Beteiligungs-GmbH zu entsenden.

 

3.    Der Oberbürgermeister wird i. V. m. dem Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV) beauftragt, die Gründung der Gesellschaft nach § 115 (1) GO NRW der Bezirksregierung anzuzeigen. Soweit formelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen Gehalt nicht berühren, insbesondere auf Veranlassung der Bezirksregierung oder des Notars, erforderlich werden, bedarf es keiner neuen Weisung.


- einstimmig -