Beschluss:

 

Nachstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 GO NRW genehmigt:

 

I.     Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:

 

2.    Für Warenauslagen in Ladenlokalen sowie Werbetafeln (sogenannte Kundenstopper) erfolgt im Jahr 2020 eine anteilige Erstattung der gezahlten Sondernutzungsgebühren für die Zeit der Corona-Pandemie-bedingten Geschäftsschließung.

 

3.    Bei erlaubnispflichtigen Sondernutzungen werden auf der Grundlage von § 9 Abs. 7 Satz 2 der Sondernutzungssatzung die Sondernutzungsgebühren vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 um 50 % reduziert, sofern der Erlaubnisnehmer Corona-bedingte Einbußen haben könnte. Die Verwaltungsgebühren bleiben davon unberührt.

 

II.    Im Jahr 2020 wird auf eine Erhebung der Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie verzichtet. Dieser Gebührenverzicht gilt vorbehaltlich der Beschlussfassung des Rates zum Haushalt 2021 und der Genehmigung der Bezirksregierung Köln auch für 2021.


- einstimmig -