Beschluss:
1. Gemäß
des § 48 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung
erhöht der Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen den Landeszuschuss
für das Kindergartenjahr 2020/2021 in Höhe von 365.600 € um 25 % für
zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung und leitet diesen an
Träger von Tageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger
von Kindertagespflegepersonen weiter, sofern diese entsprechende Angebote
vorhalten. Grundlage bildet das durch den Landtag Nordrhein-Westfalen am
29.11.2019 beschlossene Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen
Bildung.
2. Sofern
ein entsprechendes Angebot in einer städtischen Kindertageseinrichtung
vorgehalten wird, wird der Landeszuschuss inklusive des unter Punkt 1 genannten
Eigenanteils anteilig und zweckgebunden für den Einsatz von pädagogischem
Personal in städtischen Kindertageseinrichtungen eingesetzt.
3. Sollte
sich die Fördersumme des Landes in den folgenden Jahren bis einschließlich zum
Kindergartenjahr 2024/2025 verändern, so wird die Erhöhung um 25 % vonseiten
des Jugendamtes entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 48 des Gesetzes zur
qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung angepasst.
- einstimmig im Rahmen der En-bloc-Abstimmung -