Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

1. Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der ivl wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, den folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:

 

1.     Der Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern.

a) 4 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,
b) 1 von der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG zu entsendendes
     Mitglied,
c) 2 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der
    Gesellschaft sein müssen.

Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.

 

2.     Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter.

 

3.     Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.

 

4.     Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen und Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden.

 

5.     Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.

 

6.     Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das an seiner statt entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen.

 

7.     Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen.

 

8.     Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.

 

9.     Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.

 

§ 18 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:

 

Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Die Vorschriften des § 108 Abs. 3 Nr. 1.c) GO NRW sind anzuwenden.

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.

 

3. Soweit eventuelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese vorzunehmen.


dafür:         43  (OB, 16 CDU, 10 SPD, 5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 3 BÜRGERLISTE, 3 OP, 2 Aufbruch Leverkusen, 2 FDP, 1 Soziale Gerechtigkeit)

Enth.:           2  (DIE LINKE.LEV)

 

Herr Bürgermeister Marewski übernimmt die Sitzungsleitung.