Die Tagesordnungspunkte 7.1, Regelmäßiger Bericht zum Vergnügungsstättenkonzept, Antrag der CDU-Fraktion vom 07.07.2020, Nr. 2020/3765 sowie 7.2, "Lückenschluss" im Vergnügungsstättenkonzept, Antrag der CDU-Fraktion vom 14.07.2020, m. Stn. v. 20.08.2020, Nr. 2020/3778 werden gemeinsam beraten.
Frau Beigeordnete
Deppe informiert den Ausschuss im Vorgriff auf den Bericht der Dezernentin
bezüglich der Möglichkeiten der zukünftigen Steuerung von Vergnügungsstätten in
Bebauungsplänen:
Frau Beigeordnete
Deppe stellt dar, dass hierzu aktuelle Ergebnisse aus einer Fortbildung von
Mitarbeitern des Fachbereichs Stadtplanung vorliegen.
Die jüngste
Diskussion um die Ansiedlung von Wettannahmestellen im Stadtgebiet Leverkusens
wirft die Frage auf, inwieweit Wettannahmestellen über Festsetzungen in
Bebauungsplänen gezielt gesteuert werden können.
Folgende
Vorgehensweise wurde dem Fachbereich Stadtplanung in diesem Zusammenhang von
Dr. Rainer Voß (Lenz und Johlen) an die Hand gegeben:
- § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) erlaubt eine Gliederung der Baugebiete nach zulässigen Nutzungen.
- § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt, Bezug
nehmend auf Abs. 5 die sog. „Superfeingliederung“, mit der nur bestimmte
Arten der in den Baugebieten zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden
können.
In Bezug auf den
Ausschluss von reinen Wettannahmestellen wird empfohlen eine solche o. g.
Feingliederung vorzunehmen. Dabei sollen nur die sog.
„Sport-Wettannahmestellen“ ausgeschlossen werden. Herr Dr. Voss rät darüber
hinaus dazu, noch einen Schritt weiter zu gehen (es ist damit zu rechnen, dass
in diesem Fall seitens der Wettbürobetreiber ein zusätzlicher kleiner
Kioskbetrieb angemeldet wird) und zusätzlich eine verkaufsgrößenbezogene
Komponente in die Festsetzung zu bringen.
Bsp. 1: Einfache
und schnelle Lösung
„Gemäß § 1 Abs. 9
BauNVO werden Wettannahmestellen im Plangebiet ausgeschlossen.“
Hintergrund:
Der klassische
Kiosk, der Lottoscheine annimmt, ist durch diese Regelung nicht betroffen, da
die Annahme von Lottoscheinen keine Wettannahmestelle, sondern eine
Glücksspielannahmestelle ist.
Die Gefahr besteht,
dass seitens der Betreiber von Wettannahmestellen zusätzlich Zeitungen verkauft
werden und die Annahmestelle unter Kioskbedarf weiterhin zulässig wäre.
Bsp. 2: Weitergehende
Lösung
„Gemäß § 1 Abs. 9
BauNVO werden Wettannahmestellen mit einem Anteil der Ladenfläche für
Wettannahmen von 10% oder höher im Plangebiet ausgeschlossen.“
Hintergrund:
Der klassische
Kiosk der Lottoscheine annimmt ist durch diese Regelung nicht betroffen, da die
Annahme von Lottoscheinen keine Wettannahmestelle, sondern eine
Glücksspielannahmestelle ist.
Trotzdem gibt es
Kioske die auch Sportwetten (Lotto Toto Sportwetten) annehmen. Diese sind durch
die zusätzliche Flächenkomponente dann zulässig.
Die
Flächenkomponente verhindert darüber hinaus, dass die reinen Wettannahmestellen
zusätzlich Zeitungen verkaufen und dann unter Kioskbedarf weiterhin zulässig
wären.
Frau Beigeordnete
Deppe betont, dass hierbei zu beachten ist, dass zukünftige Festsetzungen in
Bebauungsplänen ausschließlich Wettannahmestellen in neuen oder neu geänderten
Bebauungsplänen betreffen.
Frau Beigeordnete
Deppe führt zudem zum Antrag 2020/3765, TOP 7.1, aus, dass der beantragte
Bericht nicht nur das Dezernat für Planen und Bauen (V) sondern auch das
Dezernat für Finanzen, Recht und Ordnung (II) betrifft und auch eine
Genehmigung der Bezirksregierung erforderlich ist. Daher, so Frau Beigeordnete
Deppe, ist hier noch mit dem Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke abzustimmen,
wie der Bericht an die Politik erfolgt
Nach eingehender
Diskussion lässt Rh. Ippolito (SPD) über die Anträge abstimmen.
Beschlussempfehlung
an den Rat zum Antrag Nr. 2020/3765, TOP 7.1
Wie Antrag
- einstimmig -
Beschlussempfehlung
an den Rat zum Antrag Nr. 2020/3778, TOP 7.2
Wie Antrag
dafür: 7 (6
CDU, 1 Aufbruch Leverkusen)
dagegen: 11 (5
SPD, 2 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 BÜRGERLISTE, 1 OP, 1 FDP, 1 DIE LINKE.LEV)