Die Tagesordnungspunkte 5.1 (Antrag Nr. 2023/1991) und 5.2 (Vorlage Nr. 2022/1973) werden gemeinsam beraten.
Herr Oberbürgermeister Richrath gibt folgende Erklärung zu der beabsichtigten Änderung der Geschäftsordnung zu Protokoll:
„Meine sehr
geehrten Damen und Herren,
bevor wir in die
Diskussion des Tagesordnungspunktes „Änderung der Geschäftsordnung für den Rat
der Stadt Leverkusen, seiner Ausschüsse und die Bezirksvertretungen“
einsteigen, möchte ich zunächst die gesetzlichen Rahmenbedingungen klarstellen:
· § 48, Absatz 1, Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen legt fest, dass der Bürgermeister Vorschläge aufzunehmen hat, „die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.“
· Eine Fraktion in kreisfreien Städten wie Leverkusen muss – gemäß § 56, Absatz 1, Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
· Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht vom gesetzlich vorgeschriebenen Quorum unterstützt werden, braucht der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung daher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen.
· Das gesetzlich festgelegte Quorum für das Antragsrecht berücksichtigt bereits ausreichend den Minderheitenschutz.
· Die aktuelle Geschäftsordnung des Rates der Stadt Leverkusen sieht hierzu eine erweiterte Regelung zugunsten von Gruppen und Einzelvertreter*innen des Rates vor, die deutlich über die beschriebene gesetzliche Regelung hinausgeht.
· Diese erweiterte Regelung wurde erstmals seit Beginn dieser Legislaturperiode auf Antrag eines Ratsmitgliedes in die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Leverkusen aufgenommen.
· Diese freigiebige Erweiterung hat keine Bestandsgarantie und kann jederzeit, nicht nur zu Beginn einer neuen Ratsperiode, durch die Geschäftsautonomie des Rates nach § 47, Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von diesem zurückgenommen werden.
Damit wird der in
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Minderheitenschutz weiterhin
gesichert.
Eins möchte ich
dabei klar herausstellen:
Der Vorschlag für
die neue Geschäftsordnung des Rates, der heute zur Debatte steht, nimmt
Einzelvertreter*innen oder Gruppen nicht das Recht, Anträge zu stellen.
Allerdings muss
dann zukünftig für solche Anträge bereits im Vorfeld – und nicht erst während
der Sitzung – um Unterstützung durch weitere Ratsmitglieder geworben werden, um
das gesetzlich vorgeschriebene Quorum von einem Fünftel der Ratsmitglieder zu
erfüllen.
Vielen Dank!“
Nach einer umfangreichen Diskussion lässt Herr Oberbürgermeister Richrath zunächst über den Antrag Nr. 2023/1991 abstimmen.
Beschluss:
Wie Antrag
dafür: 4 (2 BÜRGERLISTE, 1 Klimaliste Leverkusen, 1 Aufbruch Leverkusen)
dagegen: 35 (OB, 12 CDU, 7 SPD, 7 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 3 OP, 3 FDP, 1 DIE LINKE, 1 parteilos)
Damit ist der Antrag abgelehnt.
Anschließend lässt Herr Oberbürgermeister Richrath über die Vorlage Nr. 2023/1973 abstimmen.
Beschluss:
I. Der Rat beschließt folgende 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 02.11.2020:
§ 3 Absätze 1 c) und d) entfallen.
§ 10 Absätze 1 bis 4 werden abgeändert und wie folgt als
Absätze 1 bis 3 neu gefasst:
§ 10 Anträge zur
Sache
(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung können Anträge gestellt werden, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Antragsberechtigt ist
a) ein Fünftel der Ratsmitglieder,
b) eine Fraktion,
c) eine Bezirksvertretung (§ 37 Absatz 5 GO NRW),
d) der Kinder- und Jugendhilfeausschuss (§ 71 Absatz 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)) sowie
e)
der
Integrationsrat (§ 27 Absatz 8 Satz 3 GO NRW).
Anträge können schriftlich bis spätestens zum sechsten
Tag vor dem Sitzungstag gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung oder in
einen Nachtrag hierzu aufzunehmen.
(2)
Während
einer Sitzung können Anträge zur Sache im Rahmen der Aussprache schriftlich
oder mündlich zur Niederschrift von einem oder mehr Mitgliedern des Rates
gestellt werden. Mündliche Anträge zur Niederschrift können nur gestellt
werden, wenn der Antragsteller vor der Antragstellung ausdrücklich und
eindeutig ankündigt, nunmehr einen Antrag zur Niederschrift zu stellen.
(3) Eine in einer Sitzungsvorlage des Oberbürgermeisters (§ 62 Absatz 2 Satz 1 GO NRW) enthaltene Beschlussempfehlung gilt als Antrag des Oberbürgermeisters, der jederzeit für die Tagesordnung vorgesehen werden kann.
§ 10 Absätze 5 und 6 (alt) werden entsprechend in Absätze
4 und 5 umbenannt.
§ 21 erhält einen neuen Absatz 3 wie folgt:
(3) Über die
in den §§ 3 Abs. 1 und 10 Abs. 1 geregelten Fälle hinaus sind auch Anträge von
einzelnen Bezirksmitgliedern zulässig.
§ 21 Absätze 3 und 4 (alt) verschieben sich entsprechend
in Absätze 4 und 5 (neu).
II. Die Änderungen der Geschäftsordnung treten mit der Beschlussfassung hierüber in Kraft.
dafür: 32 (OB, 12 CDU, 9 SPD, 7 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 3 OP)
dagegen: 9 (2 BÜRGERLISTE, 3 FDP, 1 DIE LINKE, 1 Klimaliste Leverkusen, 1 Aufbruch Leverkusen, 1 parteilos)