Beschlussentwurf:
1. Die Verwaltung wird ermächtigt, den
Konzessionsvertrag mit der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL)
zum 30.09.2011 vorzeitig zu beenden.
2. Die Beendigung ist gem. § 46 Abs. 3
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) öffentlich bekannt zu geben und zu einer
Interessensbekundung im Hinblick auf den Abschluss von spartenbezogenen
Konzessionsverträgen (Gestattungsverträgen) öffentlich aufzufordern.
gezeichnet:
Buchhorn
(gleichzeitig in Vertretung des Stadtkämmerers)
Begründung:
1) Ausgangssituation
Mit der EVL wurde
am 09.11.1995 ein Konzessionsvertrag abgeschlossen. Der Vertragsbeginn ist der
02.01.1995, das Vertragsende ist der 01.01.2015. In den Konzessionsvertrag sind
die Sparten Strom, Gas, Wasser und Fernwärme einbezogen.
Falls der Rat der
Stadt Leverkusen die vorzeitige Beendigung des Konzessionsvertrags beschließt,
ist diese Beendigung - nach Abschluss einer entsprechenden
Aufhebungsvereinbarung mit der EVL - öffentlich gemäß § 46 EnWG europaweit
bekannt zu machen. Im Anschluss ist - sowohl aufgrund nationaler Regelungen des
EnWG für die Sparten Gas und Strom als auch vor dem Hintergrund der
europarechtlichen Regelungen - ein transparentes und diskriminierungsfreies
Verfahren zur Auswahl des neuen Konzessionsnehmers durchzuführen.
2)
Handlungsempfehlung der EVL
Die EVL ist an die
Stadt Leverkusen herangetreten mit der Option, den Konzessionsvertrag gem. § 46
Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorzeitig zu beenden. Die EVL bekundet
bereits heute im Hinblick auf das im Anschluss an die vorzeitige Beendigung
durchzuführende Verfahren für den Neuabschluss von Konzessionsverträgen ihr
Interesse, solche Verträge in den Bereichen Gas, Strom, Wasser und Fernwärme
über eine Laufzeit von 20 Jahren zu schließen.
Hintergrund des
Angebotes der EVL ist der Wunsch, möglichst zeitnah Rechts- und
Planungssicherheit auch über die ursprüngliche Laufzeit hinaus zu erhalten.
Diese Sicherheit ist aus Sicht der EVL wesentliche Grundlage für die
anstehenden Investitionen in Höhe von rund 12.000.000 € (Erschließung Neue
Bahnstadt Opladen und Neubau Umspannanlage Küppersteg) und bietet die
Möglichkeit, die langjährige und erfolgreiche Zusammenarbeit von der EVL und
der Stadt Leverkusen im Interesse sämtlicher Beteiligten fortzuführen.
In der
Aufsichtsratssitzung und der Gesellschafterversammlung der EVL wurde am
16.12.2010 seitens der EVL-Geschäftsführung über das Thema berichtet. Die
Gremienvertreter haben die Handlungsempfehlung bereits positiv zur Kenntnis
genommen.
Der Stadt
Leverkusen ist es angesichts des zurzeit noch relativ weiten rechtlichen
Regelungsrahmens möglich, wesentliche Kriterien für die Auswahl des zukünftigen
Konzessionsnehmers - innerhalb der (europa-)rechtlichen Grenzen - frei zu
bestimmen. Sie kann daher mit dem Neuabschluss der Konzessions- bzw.
Gestattungsverträge bereits heute für die kommenden 20 Jahre Planungs- und
Finanzierungssicherheit schaffen und auf diese Weise Einfluss auf die
nachhaltige infrastrukturelle Entwicklung des Standortes Leverkusen nehmen und
den Grundstein für eine langfristige Liquiditätsplanung des Haushaltes aufgrund
des gesicherten Konzessionsabgabenaufkommens legen.
3)
Weitere Zeitplanung
Phase 1
Herbeiführung
Gremienbeschlüsse „Beendigung Konzessionsvertrag“:
§
Ratsbeschluss
Stadt Leverkusen: 21.02.2011
§
Gremienbeschluss
Gesellschaftervers. EVL 31.03.2011
(Sondersitzung)
Meilensteine:
§
Beendigung
des alten Konzessionsvertrages (bis 31.03.2011) mit Wirkung zum 30.09.2011
§
Bekanntmachung
der Beendigung und Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Interessenbekundungsfrist
bis 30.06.2011
Phase 2
Angebotsabgabe
Phase 3
Auswahlverfahren
und Verhandlungen
§
Herbeiführung
Gremienbeschlüsse: „Neuabschluss Konzessionsverträge“
§
Ratsbeschluss
Stadt Leverkusen: soweit möglich 17.10.2011
oder soweit notwendig in einer Sondersitzung im September 2011
Meilenstein:
§
Neuabschluss
Konzessionsverträge soweit möglich zum 01.10.2011
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 886/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Vaßen, Fachbereich
Finanzen, 0214/406-2040
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Siehe Ausführungen in der Vorlage
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Finanzstelle 9700111501, Produkt 111501, Produktgruppe 1115
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Keine.
Mittelfristige Sicherung der Konzessionsabgabe i. H. v. 10.000.000 € jährlich.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit
Eine Beschlussfassung über die vorzeitige Beendigung des Konzessionsvertrages im nächsten Ratsturnus ist notwendig, um einen EU-rechtskonformen Neuvertrag noch bis Ende des Jahres 2011 abschließen zu können.