Betreff
Satzung der Stadt Leverkusen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinärüberwachung/Fleischhygiene
Vorlage
0938/2011
Aktenzeichen
39-60-Fleischhygienegebührensatzung
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinärüberwachung/Fleischhygiene der Stadt Leverkusen vom 01.05.2011 wird beschlossen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                Häusler                                   Stein

 

Begründung:

 

Der Erlass einer neuen Gebührensatzung zum 01.05.2011 ist aus den folgenden Gründen erforderlich:

 

  1. Nach aktueller Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf verstößt eine Fleischhygienegebührensatzung gegen geltendes Recht, wenn sie Gebührentatbestände über den in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW festgeschriebenen Umfang hinaus erweitert. So ist eine Staffelung der Gebühren in Abhängigkeit von der Zahl der Untersuchungen in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde ist die Mengenstaffelung aus der Satzung zu entfernen, die bisherige Anlage zu den gewerblichen sowie den Hausschlachtungen wird gestrichen. Die Gebühren werden in §§ 2 und 3 neu gefasst. Da in Leverkusen nur sehr selten viele Tiere gleichzeitig geschlachtet werden und damit zu untersuchen sind, werden die praktischen Auswirkungen des Wegfalles der Mengenstaffelungen nicht ins Gewicht fallen.

 

  1. Zwecks begrifflicher Anpassung an das EU-Recht ist eine Änderung der bisherigen Bezeichnung Damwild in Farmwild erforderlich. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle zur Schlachtung kommenden Tiere, für die eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist und welche unter den Begriff „Farmwild“ zu fassen sind, von dieser Satzung erfasst werden.

 

  1. Derzeit werden unter den tierseuchenrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der Schweinepest bei Wildschweinen die Trichinenproben von den Jagdausübungsberechtigten entnommen und dem Veterinäramt über die städtische Wildsammelstelle zur Untersuchung zugeleitet. Nach Wegfall der Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen und Auflösung der Wildsammelstellen (in Abhängigkeit von der Seuchenlage) werden auch Fälle auftreten, in denen ein amtlicher Tierarzt eine Trichinenprobe zu entnehmen hat, um diese kostenpflichtig der Untersuchungsstelle zuzuleiten. Dieser Gebührentatbestand wird mit dem entsprechenden Aufwand nun in § 7 der Satzung berücksichtigt.

 

  1. Die altersmäßige Begrenzung der auf BSE zu untersuchenden Rinder (s. § 8) entfällt in dieser Satzung, da in der Vergangenheit die Altersgrenzen immer wieder durch den Gesetzgeber verändert wurden, was eine mehrfache Anpassung der Satzung zur Folge hatte.

 

  1. Die letzte Gebührenanpassung erfolgte zum 01.01.2009. Eine weitere Anhebung der Gebühren sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Dies wurde auch in der dritten Arbeitsgruppensitzung der AG Haushaltskonsolidierung vom 11.06.2010 so einvernehmlich besprochen und beschlossen, da davon ausgegangen werden muss, dass mit einer weiteren Erhöhung der Gebühren auch der letzte Schlachtbetrieb in Leverkusen schließen müsste. Rechnung getragen wird hierdurch auch einem der Ziele der Stadt Leverkusen, durch die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger die Stadt lebenswert zu gestalten und eine ortsnahe Schlachtmöglichkeit zu erhalten.