Betreff
Bebauungsplan Nr. 33/77/II "Friedhof Quettingen"-Teilaufhebung
- Beschluss über eingegangene Stellungnahmen (Abwägung)
- Satzungsbeschluss zur Teilaufhebung
Vorlage
0960/2011
Aktenzeichen
-613-26-33/77/II(Teilaufhebung)-Fri/extern
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangene Stellungnahme der

A 1 - Katholische Kirchengemeinde St.-Maria-Rosenkranzkönigin Leverkusen-Quettingen, Quettinger Straße 105, 51381 Leverkusen; seit 01.01.2011: Katholische Kirchengemeinde Sankt Maurinus und Marien, Quettinger Straße 111, 51381 Leverkusen, wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung - Anlage 3 der Vorlage - entschieden. Die Anlage 3 der Vorlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

2.    Der Rat macht sich alle bisherigen Abwägungsentscheidungen des Bebauungsplan-Teilaufhebungsverfahrens Nr. 33/77/II „Friedhof Quettingen“ zu eigen.

 

3.    Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 33/77/II „Friedhof Quettingen“ bestehend aus der Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, wird gemäß

 

- § 10 Baugesetzbuch - BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)

 

in Verbindung mit

- der Baunutzungsverordnung - BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466),

 

und

 

- § 86 Landesbauordnung - BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, 975)

 

sowie

 

- § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950)

als Satzung beschlossen.

 

       Die Abgrenzung ist der Planzeichnung gemäß Anlage 1 der Vorlage zu entnehmen.

 

4.    Die als Anlage 4 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung mit Umweltbericht zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird gebilligt.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                         Stein                                                Mues

 

Begründung:

 

Seit dem 08.03.1984 ist der Bebauungsplan Nr. 33/77/II „Friedhof Quettingen“ rechtsverbindlich. Er hatte das Ziel, den bestehenden Friedhof der katholischen Pfarrgemeinde St. Maria Rosenkranzkönigin in die Obhut der Stadt Leverkusen zu übernehmen und wesentlich zu erweitern. Die beschriebene Zielsetzung, die auf die Friedhofsplanung für die Gesamtstadt Leverkusen aus dem Jahre 1976 und auch bereits auf Planungsabsichten der Stadt Opladen zurückging, ist nicht mehr Gegenstand der aktuellen Überlegungen. Wesentliche Annahmen, wie zum Beispiel das Verhältnis zwischen Erdgräbern und Urnengräbern mit ihren unterschiedlichen Flächenbedarfen, haben sich geändert. Der Friedhof soll zudem bei der katholischen Pfarrgemeinde St. Maria Rosenkranzkönigin verbleiben.

Nach den aktuellen Überlegungen des Fachbereiches Stadtgrün genügt eine sehr viel kleinere Fläche für den bestehenden Friedhof mit Erweiterungsoption, um dem Ziel zu entsprechen, stadtteilbezogene Friedhöfe zu erhalten und bedarfsgerecht zu erweitern. Teile des Bebauungsplanes haben ihre planungsrechtliche Funktion damit verloren, sind nicht mehr erforderlich und können aufgehoben werden.

Die Teilaufhebung diente gleichfalls zur Vorbereitung des ursprünglich vorbereiteten Bebauungsplans Nr. 182/II „Westlich Feldsiefer Weg“ mit der Zielrichtung, dort ein Wohngebiet sowie einen Kindergarten zu entwickeln. Gemäß Beschluss des Rates vom 10.05.2010 zum Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Vorlage Nr. 0415/2010) erfüllt dieses Projekt zz. nicht die verkehrsinfrastrukturellen Voraussetzungen. Das o. g. Planverfahren wird derzeit mit der Zielsetzung „Kita westlich Feldsiefer Weg“ bearbeitet.

Gemäß § 1 (8) BauGB gelten bei der Aufhebung eines Bebauungsplanes die gleichen Vorschriften, wie bei dessen Aufstellung.

Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 19.04.2010 die Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 33/77II „Friedhof Quettingen“ beschlossen.

Diese frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 09.06.2010 bis zum 23.06.2010 per Aushang statt. Parallel wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB durchgeführt.

Die Offenlage nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB hat vom 06.01.2011 - 07.02.2011 stattgefunden.

Als nächste Verfahrenschritte stehen nun der Beschluss über die eingegangene Stellungnahme (Abwägung) sowie der Satzungsbeschluss zur Teilaufhebung an. Nach dessen Veröffentlichung ist die Teilaufhebung rechtsverbindlich. Die Stellungnahme der katholischen Kirchengemeinde „Abstandsfläche zum Bauerwartungsland vorsehen“ ist bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes durch die Darstellung einer ca. 280 m breiten Grünfläche erfolgt. Nach der Teilaufhebung sind die Flächen gem. § 35 BauGB als Außenbereich kein Bauland. Es wird nun der Satzungsbeschluss empfohlen.

 

Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen "Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr. 0415/2010) als "Prioritäres Projekt des Wohnungsbaus“ vorgesehen, dient nun allerdings als „Prioritäres Projekt der Infrastruktur für Kindertagesstätten“.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0960/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke, FB 61, 4066168

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

  • Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 33/77/II „Friedhof Quettingen“

 

Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist die Planung zur Rechtsbereinigung erforderlich.

 

Das Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Ratsbeschluss vom 10.05.2010) enthalten.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle

 

PN090502 – Städtebauliche Planung

 

zur Verfügung.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

Keine

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

Keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)