Betreff
Satzung über den Höchstbetrag der Kredite, die im Haushaltsjahr 2010 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen
Vorlage
0114/2009
Aktenzeichen
II/200-01-05-ed
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) wird folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung über den Höchstbetrag der Kredite, die im Haushaltsjahr 2010 zur

Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen

 

§ 1

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen

werden dürfen, wird festgesetzt auf 300.000.000 EURO.

 

25 % des Höchstbetrages können in Fremdwährung aufgenommen werden.

Der Abschluss geeigneter Finanztermingeschäfte ist zulässig.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

gezeichnet:

 

 

 

Buchhorn                                                        Häusler

                                               

Begründung

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2010 sieht vor, dass der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, auf 300.000.000 EURO festgesetzt wird und 25 % des Höchstbetrages in Fremdwährung aufgenommen werden können.

 

Durch die defizitäre Haushaltslage, die im mittelfristigen Planungszeitraum bis 2013 die Darstellung eines Haushaltsausgleichs nicht zulässt, wird auch für das Jahr 2010 von der Kommunalaufsicht keine Genehmigung des städt. Haushaltes erfolgen. Dadurch kann die Haushaltssatzung nicht veröffentlicht und somit auch nicht rechtskräftig werden.

 

Zur kontinuierlichen Sicherung der Kassenliquidität ist daher der hierfür zulässige

Kredithöchstbetrag per Einzelsatzung festzulegen.