Betreff
Erteilung von Weisungen gem. § 113 Abs. 1 GO NRW
- Betrauung der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH mit Tätigkeiten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
Vorlage
1036/2011
Aktenzeichen
201-01-17-bo
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen bestätigt, dass die WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL) mit Sitz in Leverkusen von der Stadt Leverkusen gemäß Art. 4 Entscheidung der Kommission 2005/842/EG vom 28.11.2005 mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut ist. Die Tätigkeit besteht darin, allgemeine wirtschaftliche Interessen zu fördern, vorhandene Arbeitsplätze zu sichern, neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Wirtschaftsstruktur zu diversifizieren sowie die technische und kommunikative Infrastruktur weiterzuentwickeln. Dazu führt die WFL aktives Standortmarketing durch, akquiriert Unternehmen und überregionale Institutionen für den Standort Leverkusen und fördert Existenzgründungen, Innovationen und Technologietransfer sowie die Bestands- und Strukturentwicklung der orts-ansässigen Wirtschaft. Daneben entwickelt und vermarktet sie Einzelstandorte und Flächen und betreibt Arbeitsmarktpolitik.

 

2. Die Tätigkeit der WFL ist nicht auf bestimmte Zeit begrenzt; räumlich ist sie auf das Stadtgebiet von Leverkusen beschränkt.

 

3. Da die im Interesse des Gemeinwohls ausgeübte Tätigkeit der WFL nicht gewinnbringend ausgeübt werden kann, trägt die Stadt Leverkusen zusammen mit der Sparkasse Leverkusen die hierdurch verursachten, nicht anderweitig finanzierten Kosten der WFL. Hierzu gleicht die Stadt Leverkusen zusammen mit der Sparkasse Leverkusen den insoweit jährlich entstehenden Jahresfehlbetrag als Zuführung zur Kapitalrücklage aus. Der von der Stadt Leverkusen auszugleichende Betrag ist begrenzt auf die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksregierung im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zum jährlichen Haushalt.

 

4. Um sicherzustellen, dass die Verlustausgleichszahlung der Stadt Leverkusen gemäß der vorstehenden Ziffer 3. ausschließlich die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegende Tätigkeit erfasst, hat die WFL gemäß Art. 5 Absatz 2 Entscheidung der Kommission 2005/842/EG in ihrem Rechnungswesen durch getrennten Ausweis in der  Buchführung sicherzustellen, dass die durch die Tätigkeit im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse entstehenden Kosten von den Kosten für andere Tätigkeitsbereiche der WFL (insbesondere Betrieb der Immobilie „Bioplex“) abgegrenzt werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Tätigkeit im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse entfallen, keinesfalls zu einer Verlustausgleichszahlung der Stadt Leverkusen führen. Im Zweifel sind nicht eindeutig zuzuordnende Aufwendungen dem anderen Tätigkeitsbereich der WFL zuzuordnen, der nicht zu einer Verlustausgleichszahlung führt. Umgekehrt sind sämtliche Erträge der WFL, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erzielt werden, zur Verlustdeckung zu verwenden. Die als Bestandteil dieses Beschlusses beigefügte Anlage „Parameter für die Erfolgsaufspaltung“ mit ihren Vorgaben für das Rechnungswesen und die Abgrenzungsparameter für die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen zur Tätigkeit im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse und zu anderen Tätigkeiten ist von der WFL entsprechend zu beachten.

 

5. Die Einhaltung der vorstehend in Ziffer 4. festgelegten Regeln ist jährlich in Verbindung mit der Jahresabschlussprüfung der WFL durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Soweit bei dieser Prüfung Verstöße festgestellt werden, hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und in welcher Höhe dies zu einer Überkompensation geführt hat bzw. führt; etwa überzahlte Beträge sind unverzüglich nebst gesetzlicher Zinsen zu erstatten.

 

6. Die WFL hat durch Gesellschafterbeschluss dafür Sorge zu tragen, dass dieser Ratsbeschluss durch ihre Geschäftsführung vollständig umgesetzt wird. Den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der WFL wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, auf einen entsprechenden Beschluss hinzuwirken.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                            Häusler

 

Begründung:

 

Zu 1.:

 

Die WFL übt bereits seit ihrer Gründung die bereits durch Ratsbeschluss vom 18.12.1997 (Vorlage Nr. R 912/ 14. TA) übertragene, in der Beschlussvorlage nochmals näher beschriebene Tätigkeit aus. Der vorliegende Ratsbeschluss soll die Aufgabenübertragung und Ausgestaltung der Tätigkeit nach den Vorgaben der Entscheidung der europäischen Kommission 2005/842/EG konkretisieren, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zu anderen, nachträglich hinzugetretenen Geschäftsbereichen der WFL.

 

Zu 2.:

 

Die Tätigkeit der WFL muss dauerhaft angelegt sein, um das gewünschte Ergebnis einer langfristigen Förderung des Wirtschaftsstandortes zu erreichen. Die Beschränkung auf das Stadtgebiet von Leverkusen stellt sicher, dass eine Verzerrung des Marktes durch Wettbewerb mit anderen Unternehmen im gleichen Marktsektor verhindert wird.

 

Zu 3.:

 

Die auf das Gemeinwohl ausgerichtete Tätigkeit der WFL kann ihrer Natur nach nicht kostendeckend ausgeführt werden. Die Tätigkeit liegt jedoch im öffentlichen Interesse. Deshalb gewährt die Stadt Leverkusen für den verlustbringenden Geschäftsbereich der Tätigkeit im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse jährliche Zuwendungen in Form von Verlustdeckungen.

 

Es wird zudem festgelegt, dass dieser auszugleichende Betrag auf die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel begrenzt ist. Zudem wird die Bedingung der Genehmigung des Betrages durch die Bezirksregierung klarstellend festgeschrieben, soweit dies aus haushaltsrechtlicher Sicht ohnehin notwendig ist.

 

Zu 4.:

 

Neben dem Kernbereich der Wirtschaftsförderung unterhält die WFL auch den Geschäftsbereich Immobilien; insbesondere betreibt die WFL den Gebäudekomplex „Bioplex“. Dieser Geschäftsbereich ist auf Gewinnerzielung angelegt und hat in der Vergangenheit auch Gewinne erwirtschaftet. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Entscheidung 2005/842/EG können die Gewinne dieses Betriebes herangezogen werden, um die Verluste des Kernbereichs Wirtschaftsförderung zu decken. Es wird jedoch ausgeschlossen, dass umgekehrt durch die Verlustdeckung der Geschäftsbereich Immobilen (mit)finanziert wird. Diesem Ziel dienen die in Ziffer 4. niedergelegten Regeln mit ihrer näheren Ausgestaltung durch die Anlage „Parameter für die Erfolgsaufspaltung“.

 

Zu 5. :

 

Eine regelmäßige Überprüfung stellt die Einhaltung der in Ziffer 4. beschriebenen Abgrenzungsparameter sicher. Die Stadt Leverkusen übt auf die WFL einen beherrschenden Einfluss aus. Entsprechend hat gemäß Ziffer 2.4. KonRdErl NRW zu 2005/842/EG die Kontrolle der Ausgleichszahlungen hinsichtlich Überkompensationen oder Erstreckung auf andere Geschäftsbereiche im Rahmen der jährlich stattfindenden Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer stattzufinden, um den Anforderungen aus Art. 4 d der Entscheidung 2005/842/EG an die Überwachung der Ausgleichszahlungen gerecht zu werden. Gleichzeitig sind hierdurch gemäß Art. 4 e der Entscheidung 2005/842/EG Vorkehrungen getroffen, welche eine Überkompensation vermeiden bzw. die Rückzahlung von überhöhten Ausgleichszahlungen sicherstellen.

 

Zu 6.:

 

Um den Ratsbeschluss gesellschaftsrechtlich verbindlich zu machen, ist durch Gesellschafterbeschluss der WFL eine entsprechende verbindliche Anweisung an die Geschäftsführung zu erteilen. Dies ist Voraussetzung für die weitere Verlustdeckung.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1036/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Bosbach / FB 20 / 2034

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Vorlage strebt eine rechtliche Sicherung der Finanzierung der WFL an.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle PN 1505, Produkt 150501, Produktgruppe 1505

 

Ansatz für 2011: 750.000 €

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

Die mit der Vorlage angestrebte Maßnahme verursacht an sich keine weiteren finanziellen Auswirkungen über die vorhandene Etatisierung hinaus.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

Siehe B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine