Beschlussentwurf:
1. Die Kostenkalkulation und die Gebührenbedarfsberechung werden zustimmend zur Kenntnis genommen (Anlage 1 bis 7 der Vorlage).
2. Die Satzung zur 17. Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung (Anlage 8) wird beschlossen. Die Satzung tritt zum 01.08.2011 in Kraft.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler Stein
Begründung:
1. Rechtliche
Grundlagen
Die
Gebührenbedarfsberechnung für den Rettungsdienst bemisst sich nach dem
prognostizierten Einsatzgeschehen, der diesbezüglich erwarteten Kosten- und
Erlössituation und den Änderungen der Bereitschaftszeiten aufgrund der
Entwicklung der letzten Jahre sowie der Berücksichtigung der Gewinn- und
Verlustvorträge aus den Vorjahreszeiträumen.
Nach den
Bestimmungen des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) müssen Kostenüberdeckungen bzw. sollen
Kostenunterdeckungen vergangener Kalkulationszeiträume innerhalb der nächsten
drei Jahre ausgeglichen werden. Aus dem Wirtschaftszeitraum 2008 besteht noch
eine „offene“ Kostenunterdeckung für den Gebührentatbestand „Durchführung eines
Krankentransports“ von rund 388.000 €, die über die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung
2011 zu berücksichtigen ist.
Die für die
weiteren Gebührentatbestände „Durchführung eines Rettungstransports“,
„Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeuges“ sowie „Behandlung durch den
Notarzt“ festgestellten Ergebnisse des Wirtschaftszeitraumes 2008 (siehe Anlage
3 – Seite 5) wie auch die Vorträge der Wirtschaftsjahre 2006 und 2007 wurden
bereits über die Gebührenbedarfsberechnung 2010 (Vorlage 0015/2009)
berücksichtigt. In der Summe aller drei Jahre handelte es sich in den genannten
Sparten jeweils um eine eingerechnete Kostenüberdeckung, die mittlerweile über
eine entsprechende Anzahl von Einsätzen durch Reduzierung der Gebührentarife
„abgegolten“ wurden. Der Vortrag in die Gebührenbedarfsberechnung 2011 muss
hier entfallen und der Gebührentarif auf ein „normales“ Niveau angehoben
werden.
Das Verfahren wurde
in den seinerzeitigen Erörterungsgesprächen im Herbst 2009 mit den
Krankenkassen so abgestimmt, um die Bemessung der Krankentransportgebühr bei
einem gleichzeitigen Einbruch der Anzahl der Krankentransporte durch die
gerichtlich erzwungene Beteiligung eines privaten Krankentransportunternehmens
nicht übermäßig zu belasten.
Die Betriebsabschlüsse 2009 und 2010 werden voraussichtlich am Ende des Jahres abgeschlossen werden können. Die jetzt vorliegende Kalkulation basiert damit weiterhin auf den für den Wirtschaftszeitraum 2010 angenommenen Kalkulationsgrundlagen, trägt aber den bereits heute erkennbaren wesentlichen Änderungen der Kostenstruktur Rechnung. Hier sind vor allem die Berücksichtigung der Kosten für die Vorhaltung eines dritten KTW (siehe Punkt 2) und die Einrechnung einer allgemeinen Preissteigerung in Höhe von 1 % nach Maßgabe der Orientierungsdaten 2011 bis 2014 des Landes Nordrhein Westfalen (siehe Anlage 7) zu nennen. Die Ergebnisse der Betriebsabschlüsse 2009 und 2010 werden in der nächsten Gebührenanpassung im Jahr 2012 eingestellt.
2. Inbetriebnahme
des dritten Krankentransportwagens
Die laufende Beobachtung des Einsatzgeschehens hat gezeigt, dass sich die Situation im Krankentransport seit dem Allzeittief im Jahr 2008 deutlich erholt hat und die nach dem zur Zeit gültigen Rettungsdienstbedarfsplan berechneten Vorhaltungen von zwei KTW mit jeweils 40 Wochenstunden nicht ausreichend waren. So mussten an den Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr durchschnittlich 8 Stunden täglich zusätzliche Fahrzeuge kostenpflichtig eingesetzt werden. Die zunehmende Anzahl der Krankentransporte und deren zunehmende Dauer ist unter anderem begründet durch
- die hohe Anzahl älterer Menschen in Leverkusen und Umgebung,
- die zunehmende Anzahl ambulanter Behandlungen,
- den Ausbau des Klinikums Leverkusen zum Schwerpunktkrankenhaus auch für ambulante Behandlungen,
- die kürzere Verweildauer in den Krankenhäusern und die damit verbundene höhere Anzahl von Krankentransporten für Nachbehandlungen und bei Komplikationen sowie
- die Einschränkung der Behandlungsmöglichkeiten im St. Josef Krankenhaus und die dadurch verursachten Transporte zum St. Remigius Krankenhaus und zurück.
Erschwert wird diese Situation zusätzlich durch die gerichtlich erzwungene Beteiligung eines privaten Anbieters am Krankentransport, der aufgrund seiner Transportdispositionen selten Kapazitäten für längere Transporte und langwierigere Infektionstransporte zur Verfügung hat, die daher weiterhin durch den öffentlichen Rettungsdienst abgewickelt werden müssen.
Auf der Basis der vorliegenden Erkenntnisse wird daher seit November 2010 ein dritter 40-Stunden-Krankentransportwagen (KTW) eingesetzt. Aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung wird ab Juni 2011 dieser KTW vom Arbeiter Samariter Bund besetzt. Für den nachgewiesenen Spitzenbedarf (siehe auch Anlage 1) wurde gleichfalls ein Abruf-KTW beauftragt, der für durchschnittlich 3 Stunden täglich eingesetzt werden kann. Die Kosten sowohl für den regulären dritten KTW als auch für den Abruf-KTW sind in den neuen Gebührentarifen berücksichtigt.
Die Inbetriebnahme des dritten KTW wird in einer Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans in der zweiten Jahreshälfte 2011 eingearbeitet und den Gremien vorgelegt.
3. Umstellung des Gebührentarifs auf
Zeittakte
In den bisherigen Gebührensatzungen des Rettungsdienstes wurden grundsätzlich Pauschalbeträge für Einsätze erhoben und lediglich bei einer Einsatzdauer von mehr als zwei Stunden Aufschläge in zeitabhängiger Struktur erhoben.
In einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2010 - 9 A 1582/08) wurde festgestellt, dass eine pauschalierte Abrechnung nicht mit dem Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren ist. Bei der Abrechnung über Pauschalbeträge (oder zu groß dimensionierte Intervalle) werden nach Auffassung des Gerichtes „wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich einleuchtende Gründe gleich behandelt.“ Als vertretbarer Maßstab wurde vom Gericht die Tarifbemessung nach 15-Minuten-Takten in die Urteilsbegründung aufgenommen, die „den … Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG … genügt.“
Gegenstand des oben genannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes Münster war ein Sachverhalt aus dem Bereich eines geltend gemachten Kostenersatzes für freiwillige Dienst- und Hilfeleistungen auf der Grundlage des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) sowie einer örtlichen Feuerwehrsatzung. Nach der im Beschluss ausgeführten Argumentation muss die Entscheidung denklogisch auf den Rettungsdienst übertragen werden, da auch hier eine sehr stark durch den Faktor „Zeit“ dominierte Aufgabenerfüllung vorherrscht.
Mit der vorliegenden Gebührenanpassung erfolgt bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung, um ähnlich gelagerten gerichtlichen Streitigkeiten vorzubeugen. Als Rechtsfolge im Falle der Nichtigkeit einer Satzung – wie im oben erwähnten Klageverfahren eingetreten – müssten (mindestens) alle nicht bestandskräftigen Bescheide aufgehoben werden, gleichzeitig könnten zukünftige Gebühren bis zum Erlass einer rechtmäßigen Satzung nicht abgerechnet werden.
In einer Tagung der Arbeitsgemeinschaft „Verwaltungsleitungen der Berufsfeuerwehren in NRW“ haben auch andere Träger des Rettungsdienstes eine Umstellung des Gebührentarifs auf Zeittakte für zukünftige Satzungsänderungen avisiert.
Die vorliegende Neufassung des Gebührentarifs basiert vollumfänglich auf einer Bemessung des Gebührentarifs nach jeweils angefangenen 15 Minuten Einsatzdauer.
Die durchschnittliche Dauer eines Einsatzes beträgt unabhängig von der Transportart 1:07 Stunden, sodass zukünftig für solche Einsätze fünf Takte gebührenrechtlich zur Abrechnung gelangen. Durch die neue Praxis wird eine größere Transparenz bei der Gebührenerhebung eintreten und das Verständnis des Gebührenschuldners für die Äquivalenz zwischen der Gebührenhöhe und der erhaltenen Leistung erhöht.
4. Beteiligung
der Krankenkassen
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) ist zwischen den Verbänden der Krankenkassen und dem Träger des Rettungsdienstes Einvernehmen anzustreben. Dies meint beiderseits den ernsthaften Willen, zu einem gemeinsamen Ergebnis zu kommen, sofern Übereinstimmung nicht besteht. Eine Zustimmungspflicht der Krankenkassen zu den Gebühren oder umgekehrt der Träger des Rettungsdienstes zu den Vorstellungen der Krankenkassen folgt daraus nicht (siehe RandNr. 82 zu den §§ 14, 15 RettG NRW der Erläuterungen, Ausführungsvorschriften, wichtigen Runderlasse und Nebengesetze zum Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, herausgegeben von Dr. Christoph Steegmann).
Den
Krankenkassen wurde am 09.05.2011 die neue Gebührensatzung mit den
beurteilungsfähigen Unterlagen zur Gebührenbedarfsberechnung zugestellt. Das
Erörterungsgespräch fand bereits am 17.05.2011 statt. Es wurden alle
wesentlichen Grundlagen der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung angesprochen
und ausführlich erläutert. Die Vertreter der Krankenkassen haben im Verlauf des
Gespräches noch kein Einvernehmen erklären können, da der betriebsinterne
Abstimmungsprozess abgeschlossen werden muss. Nach erfolgter
krankenkasseninterner Abstimmung erteilten die Krankenkassen am 31.05.2011
schriftlich ihr Einvernehmen.
5. Gebührentarife
im Vergleich
KTW |
RTW |
NEF |
Notarzt |
|
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Gebührentarif für 15-Minuten-Takt (ab 01.08.2011) |
|||
38,00 € |
60,00 € |
41,00 € |
25,00 € |
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Durchschnittseinsatz 1:07 Stunden = 5 Takte |
|||
190,00 € |
300,00 € |
205,00 € |
125,00 € |
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Bisheriger pauschaler Gebührentarif (bis 2 Stunden Einsatzdauer) |
|||
145,00 € |
301,00 € |
165,00 € |
123,00 € |
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Veränderung |
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+ 45,00 € |
-1,00 € |
+ 40,00 € |
+2,00 € |
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Begründung (in Stichworten) |
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Anhebung wegen Verlustvortrag (388 T€ oder 12,50 € pro Takt) abgeschwächt durch gestiegene Einsatzzahlen (+ 440 Einsätze) |
Konstanz trotz abgegoltenem Gewinnvortrag (310 T€ oder 5,00 € pro Takt) aufgefangen durch gestiegene Einsatzzahlen (+ 1.440 Einsätze) |
Anhebung wegen abgegoltenem Gewinnvortrag (193 T€ oder 7,75 € pro Takt) bei nahezu konstanten Einsatzzahlen (+ 45 Einsätze) |
Konstanz wegen Geringfügigkeit des abgegoltenen Gewinnvortrags (19 T€ oder 0,75 € pro Takt) bei nahezu konstanten Einsatzzahlen (+ 100 Einsätze) |
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 1052/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Holtzschneider, Feuerwehr; 7505-370
Anpassung der Rettungsdienstgebühren
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e) / Produktgruppe(n):
Die Etatisierung des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen erfolgt im städtischen Haushaltsplan unter der Produktgruppe 0270 „Rettungsdienst“.
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
Beim Rettungsdienst handelt es sich um eine Kosten rechnende Einrichtung, für die die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Anwendung finden.
Da es sich beim Rettungsdienst um eine „Einrichtung oder Anlage handelt, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), soll nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW „das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.“
Zusätzlich bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW, dass festgestellte Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen sind und Kostenunterdeckungen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden sollen. Mithin ist ausgeschlossen, dass der „allgemeine“ Haushalt von Überschüssen des Rettungsdienstes profitiert oder ihm Fehlbeträge zur Last gelegt werden können.
Die Änderungen, die sich durch die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung ergeben, wirken sich daher in der Summe haushaltsneutral aus.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
Siehe Erläuterung zu Punkt B
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
keine