Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Leverkusen 2010
Vorlage
1088/2011
Aktenzeichen
203-SG4-kr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

I. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

1.      Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 31.12.2010 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.

 

2.      Der Entwurf wird zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.

 

3.      Der Rat nimmt die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Leverkusen (§ 31 GemHVO) zur Kenntnis.

 

Leverkusen, den 14.06.11

 

gezeichnet:

Buchhorn                                Rf. Dr. Ballin-Meyer-Ahrens             Rh. Richrath

 

 

 

II. Für den Rat:

 

Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

Begründung:

 

Zu den Beschlusspunkten 1. und 2.:

 

Nach § 95 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist, aufzustellen. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Jahresabschluss besteht aus

 

Ø    der Ergebnisrechnung                                      (§ 38 GemHVO),

Ø    der Finanzrechnung                                           (§ 39 GemHVO),

Ø    den Teilrechnungen                                           (§ 40 GemHVO),

Ø    der Bilanz                                                           (§ 41 GemHVO),

Ø    dem Anhang                                                       (§ 44 GemHVO) und

Ø    einem Lagebericht                                            (§ 48 GemHVO).

 

Zusätzlich sind dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO ein Anlagenspiegel (§ 45 GemHVO), ein Forderungsspiegel (§ 46 GemHVO) und ein Verbindlichkeitenspiegel (§ 47 GemHVO) beizufügen.

 

Der Jahresabschluss wurde durch den Stadtkämmerer aufgestellt und durch den Oberbürgermeister nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigt. Der Berichtsentwurf zum Jahresabschluss 2010 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanzausschuss in den Sitzungen am 11.07.2011 vorgelegt und durch die Prüfinstanz eingehend erläutert.

 

Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung und Testierung nach § 101 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung bzw. in Beauftragung durch den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung einer externen Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft (s. Vorlage 0865/2010).

 

Im nächsten Schritt wird der Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 18.07.2011 vorgelegt.

 

Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen dieser Dringlichkeit darauf verzichtet, den umfangreichen Jahresabschluss 2010 als Anlage beizufügen, da diese Anlage inhaltsgleich in gleicher Sitzung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorgelegt wird.

 

Die Stadt Leverkusen hat erstmalig zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und zugleich seine Haushaltswirtschaft mit Beginn des Haushaltsjahres 2008 auf das System des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt.

 

Der jetzt vorgelegte Jahresabschluss ist der dritte Abschluss, der nach der neuen Systematik aufgestellt worden ist. Dabei war die nach Evaluierung des NKF (§ 10 NKFEG) auch durch den Innenminister für angemessen erachtete Frist von fünf Monaten (gesetzlich 3 Monate) für die Zuleitung des Jahresabschlusses an den Rat nicht einzuhalten, weil letztlich die haushaltsrechtlichen Abrechnungen einen Zeitraum von 6 Wochen bedurften.

 

Vor dem Hintergrund dieser engen gesetzlich vorgegebenen Termine erfolgte bereits wie bei den Jahresabschlüssen 2008 und 2009 in der Erstellungsphase eine enge Einbindung der mit der Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner.

 

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner hat dementsprechend im Rahmen einer begleitenden Jahresabschlussprüfung vor Ort in der Zeit vom 07.03.2011 bis 13.04.2011 die Erstellung des Jahresabschlusses forciert. Insofern konnten Änderungen und damit ein hoher Buchungsaufwand in Abschlussbuchungen, die im Rahmen eines sich anschließenden Prüfungsverfahrens aufzugreifen gewesen wären und zu einer weiteren unvermeidlichen zeitlichen Verzögerungen geführt hätten, vermieden werden.

 

Der vorliegende Jahresabschluss 2010 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a)     Gesamtergebnisrechnung:

 

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v. 45.680.798,26 € auf.

 

Dieser Jahresfehlbetrag wird – vorbehaltlich der gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW erforderlichen Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen – der allgemeinen Rücklage entnommen, da die Ausgleichsrücklage bereits durch die Fehlbeträge der Jahresabschlüsse 2008 und 2009 vollständig aufgezerrt ist.

 

Die allgemeine Rücklage i. H. v. 481.333.802,97 € verringert sich durch die Entnahme des Jahresfehlbetrags 2010 i. H. v. 45.680.798,26 € auf 435.653.004,71 €.

 

Das Jahresergebnisses 2010 mit minus 45,7 Mio. € hat sich im Vergleich zur Planung 2010 (- 114,7 Mio. €) um über 69 Mio. € verbessert.

 

 

b)     Gesamtfinanzrechnung:

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2010 einen Bestand an liquiden Mitteln von 59.407.032,23 € aus.

 


 

Zum Beschlusspunkt 3.:

 

Ab der Einführung des NKF erfasst jede Gemeinde ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung. Darauf sind die Verwaltungsabläufe sowie die zu Grunde liegende Organisation der gemeindlichen Verwaltung ausgerichtet worden.

 

Der Gesetzgeber hat dafür weitgehend auf Vorgaben durch gesetzliche Regelungen im gemeindlichen Haushaltsrecht verzichtet und den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ihre Aufbau- und Ablauforganisation selbst nach den örtlichen Erfordernissen zu gestalten.

 

In den haushaltsrechtlichen Regelungen wird daher nur noch der Rahmen aufgezeigt, der zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit des gemeindlichen Rechnungswesens erforderlich ist.

 

Die Beschränkung auf die notwendigen Rahmenbedingungen erforderte eine allgemeine Verpflichtung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als Verantwortliche für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten gemeindlichen Verwaltung (vgl. § 62 GO NRW), nähere Vorschriften über die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.

 

Insoweit nimmt die beigefügte Dienstanweisung nach § 31 GemHVO den gesetzlich vorgegebenen Regelungsbedarf auf und stellt die Handlungsanweisung für die Aufbau- und Ablauforganisation in der Finanzbuchhaltung dar.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1088/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Achim Krings / FB Finanzen / 20 12

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung und Bestätigung des Jahresabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw. Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung haben sich bis in die 23. Kalenderwoche 2011 hingezogen. Im Rahmen dieser Dringlichkeitsvorlage wird dennoch eine formal korrekte Weiterleitung des Jahresabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss sichergestellt.