- Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Leverkusen 2010
Beschlussentwurf:
I. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:
1. Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 31.12.2010 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.
2. Der Entwurf wird zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.
3. Der Rat nimmt die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Leverkusen (§ 31 GemHVO) zur Kenntnis.
Leverkusen, den 14.06.11
gezeichnet:
Buchhorn Rf. Dr. Ballin-Meyer-Ahrens Rh. Richrath
II. Für den Rat:
Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
Begründung:
Zu den Beschlusspunkten 1. und 2.:
Nach § 95 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO ist zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres ein Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist, aufzustellen. Der
Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern.
Der Jahresabschluss
besteht aus
Ø der Ergebnisrechnung (§ 38 GemHVO),
Ø der Finanzrechnung (§ 39 GemHVO),
Ø den Teilrechnungen (§ 40 GemHVO),
Ø der Bilanz (§
41 GemHVO),
Ø dem Anhang (§
44 GemHVO) und
Ø einem Lagebericht (§ 48 GemHVO).
Zusätzlich sind dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO ein Anlagenspiegel
(§ 45 GemHVO), ein Forderungsspiegel (§ 46 GemHVO) und ein
Verbindlichkeitenspiegel (§ 47 GemHVO) beizufügen.
Der Jahresabschluss wurde durch den Stadtkämmerer aufgestellt und durch
den Oberbürgermeister nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigt. Der Berichtsentwurf
zum Jahresabschluss 2010 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem
Finanzausschuss in den Sitzungen am 11.07.2011 vorgelegt und durch die
Prüfinstanz eingehend erläutert.
Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss
zur Durchführung der Prüfung und Testierung nach § 101 GO NRW der örtlichen
Rechnungsprüfung bzw. in Beauftragung durch den Fachbereich Rechnungsprüfung
und Beratung einer externen Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft (s.
Vorlage 0865/2010).
Im nächsten Schritt
wird der Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am
18.07.2011 vorgelegt.
Vor diesem
Hintergrund wird im Rahmen dieser Dringlichkeit darauf verzichtet, den
umfangreichen Jahresabschluss 2010 als Anlage beizufügen, da diese Anlage
inhaltsgleich in gleicher Sitzung zur Feststellung des Jahresabschlusses
vorgelegt wird.
Die Stadt Leverkusen hat erstmalig zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz
aufgestellt und zugleich seine Haushaltswirtschaft mit Beginn des Haushaltsjahres
2008 auf das System des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt.
Der jetzt vorgelegte Jahresabschluss ist der dritte Abschluss, der nach
der neuen Systematik aufgestellt worden ist. Dabei war die nach Evaluierung des
NKF (§ 10 NKFEG) auch durch den Innenminister für angemessen erachtete Frist von
fünf Monaten (gesetzlich 3 Monate) für die Zuleitung des Jahresabschlusses an
den Rat nicht einzuhalten, weil letztlich die haushaltsrechtlichen Abrechnungen
einen Zeitraum von 6 Wochen bedurften.
Vor dem Hintergrund dieser engen
gesetzlich vorgegebenen Termine erfolgte bereits wie bei den Jahresabschlüssen
2008 und 2009 in der Erstellungsphase eine enge Einbindung der mit der Prüfung
beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner hat dementsprechend im Rahmen einer begleitenden Jahresabschlussprüfung vor Ort in der Zeit vom 07.03.2011 bis 13.04.2011 die Erstellung des Jahresabschlusses forciert. Insofern konnten Änderungen und damit ein hoher Buchungsaufwand in Abschlussbuchungen, die im Rahmen eines sich anschließenden Prüfungsverfahrens aufzugreifen gewesen wären und zu einer weiteren unvermeidlichen zeitlichen Verzögerungen geführt hätten, vermieden werden.
Der vorliegende Jahresabschluss
2010 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:
a) Gesamtergebnisrechnung:
Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v. 45.680.798,26 € auf.
Dieser Jahresfehlbetrag wird – vorbehaltlich der gemäß § 96 Abs. 1 GO
NRW erforderlichen Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen – der
allgemeinen Rücklage entnommen, da die Ausgleichsrücklage bereits durch die
Fehlbeträge der Jahresabschlüsse 2008 und 2009 vollständig aufgezerrt ist.
Die allgemeine Rücklage i. H. v. 481.333.802,97
€ verringert sich durch die Entnahme des Jahresfehlbetrags 2010 i. H. v.
45.680.798,26 € auf 435.653.004,71 €.
Das Jahresergebnisses 2010 mit minus 45,7 Mio. € hat sich im Vergleich zur Planung 2010 (- 114,7 Mio. €) um über 69 Mio. € verbessert.
b) Gesamtfinanzrechnung:
Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die
Finanzrechnung am Jahresende 2010 einen Bestand an liquiden Mitteln von 59.407.032,23 € aus.
Zum Beschlusspunkt 3.:
Ab der Einführung des NKF erfasst jede Gemeinde ihre Geschäftsvorfälle
nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung. Darauf
sind die Verwaltungsabläufe sowie die zu Grunde liegende Organisation der
gemeindlichen Verwaltung ausgerichtet worden.
Der Gesetzgeber hat dafür weitgehend auf Vorgaben durch gesetzliche
Regelungen im gemeindlichen Haushaltsrecht verzichtet und den Gemeinden die
Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ihre Aufbau- und
Ablauforganisation selbst nach den örtlichen Erfordernissen zu gestalten.
In den haushaltsrechtlichen Regelungen wird daher nur noch der Rahmen
aufgezeigt, der zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit des gemeindlichen
Rechnungswesens erforderlich ist.
Die Beschränkung auf die notwendigen Rahmenbedingungen erforderte eine
allgemeine Verpflichtung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als
Verantwortliche für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der
gesamten gemeindlichen Verwaltung (vgl. § 62 GO NRW), nähere Vorschriften über
die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter
besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.
Insoweit nimmt die beigefügte Dienstanweisung nach § 31 GemHVO den
gesetzlich vorgegebenen Regelungsbedarf auf und stellt die Handlungsanweisung
für die Aufbau- und Ablauforganisation in der Finanzbuchhaltung dar.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1088/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Achim Krings / FB Finanzen /
20 12
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der besonderen
Dringlichkeit:
Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung
und Bestätigung des Jahresabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw.
Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der
Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung haben sich
bis in die 23. Kalenderwoche 2011 hingezogen. Im Rahmen dieser
Dringlichkeitsvorlage wird dennoch eine formal korrekte Weiterleitung des
Jahresabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss sichergestellt.