Betreff
Allgemeine Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale nach § 11a Absatz 2 Satz 6 ÖPNVG NRW
Vorlage
1089/2011
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die als Anlage beigefügte Allgemeine Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale nach § 11a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) wird als Satzung beschlossen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                Häusler                                   Mues

 

Begründung:

 

Ausgangslage

In Nordrhein-Westfalen wird der Ausgleich für die Beförderung von Auszubildenden im ÖPNV seit 01.01.2011 im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (§ 11a ÖPNVG NRW) geregelt. Empfänger der neu eingeführten Ausbildungsverkehrs-Pauschale sind die kommunalen Aufgabenträger (Kreise und kreisfreie Städte sowie mittlere und große kreisangehörige Städte mit eigenem Verkehrsunternehmen).

Hiermit ist die bis Ende 2010 bundeseinheitlich im § 45a des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelte Förderung abgelöst worden. Bis zur Neuregelung hatten die Verkehrsunternehmen einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Land für die Beförderung von Auszubildenden im Linienverkehr zu ermäßigten Tarifen; die Mittel wurden abhängig von den Beförderungskosten und Erträgen der Unternehmen unmittelbar an diese ausgezahlt.

Die Aufteilung der neu geregelten Ausbildungsverkehrs-Pauschale auf die ÖPNV-Aufgabenträger erfolgt im Verhältnis des auf sie örtlich entfallenden Anteils an den landesweit für das Jahr 2008 festgesetzten Ausgleichsansprüchen nach § 45a PBefG.

Auf die Stadt Leverkusen entfällt für das Förderjahr 2011 aus den landesweit bereitgestellten 100 Mio. € ein Anteil in Höhe von 1.139.034,88 € und ab dem Förderjahr 2012 aus den jährlich landesweit bereitgestellten 130 Mio. €  ein Anteil von rd. 1.480.700 €/a.

 

Mindestens 87,5 % der Ausbildungsverkehrspauschale sind an die Verkehrsunternehmen auszureichen, die Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen Linienverkehr (§ 42 PBefG) oder Schülerverkehr (§ 43.2 PBefG) befördern, sofern die Kosten nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden.

Bis zu 12,5 % der Mittel kann der Aufgabenträger u. a. für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen selbst verwenden oder ebenfalls an die Verkehrsunternehmen weiterreichen.

 

 

Externe juristische Beratung zur Erstellung einer einheitlichen Allgemeinen Vorschrift

Die Aufgabenträger im Verkehrsverbund Rhein-Sieg haben gemeinsam externe Juristen mit der Beratung und Erstellung einer Allgemeinen Vorschrift beauftragt, um die allgemeine Vorschrift für die ÖPNV-Aufgabenträger im Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg weitgehend einheitlich zu entwickeln.

 

Die von den externen Juristen erarbeitete Textfassung des Satzungsentwurfs (Stand: 08.06.2011) wurde auf die Belange der Stadt Leverkusen angepasst und ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Die als Anlagen 2 bis 3 beigefügten Formulare sind ebenfalls Bestandteil der Satzung.

 

 

Inhalt/Erfordernisse der Allgemeinen Vorschrift der ÖPNV-Aufgabenträger

Mit der zu beschließenden Satzung stellt die Stadt Leverkusen eine allgemeine Vorschrift im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 auf und regelt die Einzelheiten der Weiterleitung der dem Kreis vom Land gewährten Ausbildungsverkehrs-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet.

Die VO (EG) Nr. 1370/2007 ist zu berücksichtigen, da den Verkehrsunternehmen in der Satzung auferlegt wird, die definierten Höchsttarife nicht zu überschreiten. Dies begründet eine sogenannte „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ der Betreiber.

 

Das für Ausgleichszwecke bereit gestellte Budget hat die Stadt Leverkusen i. S. der Nr. 6.2 der Satzung für die Ausbildungsverkehrspauschale 2011 auf den Mindestanteil von mind. 87,5 % festgelegt. In den Folgejahren soll der Anteil jeweils vorab durch Beschluss (z.B. im Rahmen der Haushaltsberatungen) festgelegt werden.

 

Antragsberechtigt sind alle Verkehrsunternehmen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Leverkusen allgemeinen Linienverkehr (§ 42 PBefG) oder Schülerverkehr (§ 43.2 PBefG) durchführen und Genehmigungsinhaber sind. Nicht antragsberechtigt sind somit Auftragsunternehmer.

Der Ausgleich wird nur Betreibern gewährt, die die gültigen Gemeinschaftstarife und Übergangstarife sowie den landesweiten Tarif gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW anwenden oder zumindest anerkennen.

 

Eine weitere Grundvoraussetzung ist, dass die von den Verkehrsunternehmen angewendeten Verbundtarife des Ausbildungsverkehrs die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Fahrausweise in ihrer Höhe spätestens ab dem 01.08.2012 um mehr als 20 % unterschreiten müssen.

 

Maßstab für die Verteilung der auf die einzelnen Verkehrsunternehmen entfallenden Anteile sind die im Rahmen der Einnahmenaufteilung der Verkehrsverbünde erzielten Erträge der Unternehmen im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Jahres im Gebiet des Aufgabenträgers.

 

 

Weiteres Verfahren

Auch der Zweckverband VRS muss in Anwendung der VO (EU) 1370/2007 Regelungen durch eine Allgemeine Vorschrift als Satzung vornehmen. Regelungsbedarf ergibt sich in Bezug auf die Tarifausgestaltung sowie die Festsetzung von Höchsttarifen.

Da dies Themen sind, die ebenfalls Inhalt der Allgemeinen Vorschrift der ÖPNV-Aufgabenträger sind (z.B. die Sicherung der Mindest-Ermäßigung der Zeitfahrweise des Schülerverkehrs), muss eine Kompatibilität beider Normen gewährleistet sein. Zu diesem Zweck werden insbesondere hinsichtlich der Tariffragen weitere Abstimmungsgespräche zwischen den ÖPNV- Aufgabenträgern und der Geschäftsführung der VRS GmbH geführt.

 

Die Satzung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Weiterleitungsgrundlage der anteiligen Ausbildungsverkehrs-Pauschale an die Verkehrsunternehmen ab dem Kalenderjahr 2011 Anwendung finden.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1089/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Wasserfuhr / 661 / 6691, Frau Prämaßing / 660 / 6623

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

Finanzstelle PN1210

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

Die Finanzierung erfolgt zu 100% aus zweckgebundenen Landeszuweisungen

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

keine

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Verkehrsunternehmen erhalten seit dem 01.01.2011 keine finanziellen Mittel für den Ausbildungsverkehr mehr durch das Land. Um die kurzfristige Weiterleitung der Ausbildungspauschale über die Stadt als Aufgabenträger sicher zu stellen, ist der Erlass der Allgemeinen Vorschrift unabdingbar. Die erste Abschlagszahlung des Landes ist bereits Mitte Mai eingegangen.