Betreff
Wahl der Mitglieder der Stadt Leverkusen in die 13. Landschaftsversammlung Rheinland
Vorlage
0010/2009
Aktenzeichen
01-012-08-02-ber
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussentwurf:

1.      Anhand der Wahlvorschläge der Fraktionen werden in die 13. Landschaftsversammlung Rhein­land gewählt:

 

als Mitglieder   als Ersatzmitglieder

 

a)    ________________        a)     _______________

 

b)    ________________        b)     _______________

 

 

2.      Auf die von den Parteien/Wählergruppen vorgelegten Reservelisten bzw. einzelne darin enthaltene Bewerber entfallen folgende Zweitstimmen:

 

 

Gezeichnet: Häusler

                    in Vertretung des Oberbürgermeisters

Begründung

1.    Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7 b der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) - Bildung der Landschaftsverbände - in der Fassung der Bekanntma­chung vom 14.07.94 (GV.NRW S. 657), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.03.09 (GV.NRW S. 254 ff), geregelt.

 

2.    Gem. § 7 b Abs. 1 Satz 1 LVerbO wählen die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften innerhalb von zehn Wochen nach Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung.

 

Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind nach § 7 b Abs. 1 Satz 3 LVerbO wählbar:

     -                                   die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften und

     -                                   die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften.

 

Zu beachten ist, dass Beamte, Angestellte und Arbeiter nicht in der Mehrzahl als Mitglieder der Vertretung gewählt werden dürfen.

 

3.    Über die Reservelisten sind nach § 7 b Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 wählbar:

     -                                   der in Ziffer 2 genannte Personenkreis und

     -                                   auch solche Bewerber, die bei der Kommunalwahl am 30.08.09 auf deren Reservelisten benannt wurden.

 

4.    Die Mitglieder der Landschaftsversammlung werden durch das in § 7 b Abs. 2 LVerbO festgeschriebene Wahlverfahren ge­wählt. Zu diesem Zweck hat jedes Ratsmitglied zwei Stimmen:

 

Mit der Erststimme werden die auf die Mitgliedskörperschaft ent­fallenden Mitglieder (je 100.000 Einwohner ein Mitglied, für eine Restzahl von mehr als 50.000 Einwohnern je ein weiteres Mitglied) und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatz­mitglied gewählt. Leverkusen stellt somit zwei Mitglieder mit je einem Er­satzmitglied. Es findet eine Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion statt. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los.

 

Bei der Wahl der Reservelisten kann die Zweitstimme für eine Liste oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Liste abgegeben werden. Die Reservelisten werden von den für das Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen aufgestellt und dem Landschaftsverband eingereicht. Die Reservelisten werden in zusammengefasster Form als vorbereiteter Wahlzettel der Stadt übersandt.

 

Nach § 7 b Abs. 1 Satz 2 LVerbO stellt die Abgabe von Erst- und Zweitstimmen einen Wahlakt dar, d. h., dass die Wahl in ein und derselben Ratssitzung in unmittelbar aufeinander folgenden Wahl­gängen durchzuführen ist.