Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt bestätigt, dass
a) die in der Investitionsplanung 2011 enthaltenen Veräußerungserlöse nicht für die Rückführung von Verbindlichkeiten, sondern als Deckungsmittel für die Finanzierung investiver Maßnahmen 2011 eingesetzt werden sollen und
b) eine derartige Vorgehensweise wirtschaftlich und notwendig ist.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, der Bezirksregierung nach Maßgabe der in der Begründung genannten Argumentation zu antworten.
gezeichnet:
Buchhorn
(gleichzeitig i. V. des Stadtkämmerers)
Begründung:
Der Rat der Stadt hat mit Beschlussfassung über die Haushaltssatzung am 21.02.2011 u. a. die Investitionsplanung 2011 beschlossen. In dieser Planung sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken in Höhe von rd. 3,48 Mio. € enthalten, die insoweit der Finanzierung von Ausgaben des Investitionsplanes dienen.
Im Rahmen der Prüfung des Haushaltes 2011 teilte die Bezirksregierung mit E-Mail vom 29.06.2011 mit, dass
- gemäß dem aktuellen Leitfaden des Innenministeriums (Punkt 4.5.4)
Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen grds. nicht als Deckungsmittel zur
Finanzierung neuer Investitionen, sondern zur Rückführung vorhandener
Verbindlichkeiten zu verwenden sind,
- ein Einsatz von Einnahmen aus Grundstücksverkäufen als
Deckungsmittel im Einzelfall nur dann akzeptiert werden kann, sofern Erwägungen
der Wirtschaftlichkeit und der Aufgabenerfüllung es gebieten,
- sie sich im Zusammenhang mit der Haushaltsverfügung 2010
ausnahmsweise damit einverstanden erklärt hatte, dass die Stadt Leverkusen
in 2010 die Gesamtsumme der erzielten Erlöse aus der Veräußerung von
Grundstücken zur Finanzierung von fälligen investiven Zahlungen einsetzt,
- der investive Haushalt 2011 durch einen nicht abgedeckten Vortrag
aus dem Haushaltsjahr 2010 i.H.v. rd. 1,54 Mio. € vorbelastet wird (Hinweis:
Die Aufsicht beabsichtigt, in der noch zu erlassenen Haushaltsverfügung
2011 die Einahmen aus der Veräußerung des Hochwasserschutzes Hitdorf nicht
als Refinanzierungsmöglichkeit der Investitionsausgaben 2010 anzuerkennen.)
und
- nach Abzug eines Teilbetrages von 2 Mio. € (Veräußerungserlöse nbso,
die anerkannt werden) rd. 3,48 Mio. € verbleiben.
Für diese Summe hält die Aufsicht den Beschluss
über die Haushaltssatzung bzw. die Prioritätenliste 2011 für unzureichend und bittet
einen Beschluss des Rates herbeizuführen, der in einem ersten Schritt
klarstellt, ob die in der Investitionsplanung enthaltenen Einzahlungen für die
Rückführung von Verbindlichkeiten oder als Deckungsmittel zur Finanzierung
neuer Investitionen eingesetzt werden sollen.
Sofern der Einsatz als Deckungsmittel
geplant ist, soll in einem zweiten Schritt die zu finanzierende Maßnahme benannt und in jedem
Einzelfall die Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit begründet werden.
Zum Stichtag 30.06.2011 ergibt sich im
Zusammenhang mit den Einnahmen aus Veräußerung von Grundstücken folgende
Prognose:
- Investitionsplanung lt. Beschlussfassung Haushaltsplan 3.480.800 €
- Einahmen bis 30.06.2011 (24 Grundstücksgeschäfte) 1.479.794 €
- Prognose (Stand 30.06.11) bis zum 31.12.2011 3.380.800 €
Für den konsumtiven Haushalt 2011 ist bis
zum 30.06.2011 ein Ertrag (Unterschied zwischen Buchwert und Veräußerungspreis)
von 413.206 € entstanden. Dieser Ertrag verbessert die Eigenkapitalentwicklung
2011. Hochgerechnet für das gesamte Jahr könnte sich ein rechnerischer Ertrag
von rd. 1 Mio. € ergeben.
Die Einnahmen aus Grundstückgeschäften
fließen im Zeitpunkt der Fälligkeit dem städtischen Girokonto zu, unabhängig
davon, dass sie im investiven Haushalt etatisiert sind. Buchhalterisch dienen
sie zur Finanzierung der veranschlagten Ausgaben des investiven Haushaltes.
Dies bedeutet, dass sie in der IST- Abrechnung nur insoweit zur Finanzierung
von Investitionen zugeordnet werden, wie etatisierte Ausgaben abfließen bzw.
als Ermächtigungsübertragungen ins nächste Jahr übertragen werden.
§ 20 der Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) gibt auch im investiven Bereich ausdrücklich den Grundsatz der
Gesamtdeckung vor. Dieses Prinzip bedeutet, dass alle Einnahmen des
Investitionshaushalts insgesamt – also ohne konkrete Zuordnung - der Deckung
aller Auszahlungen für die Investitionstätigkeit dienen sollen.
Aus Sicht der Verwaltung macht diese
Vorschrift auch Sinn, denn es ist z. B. nicht möglich, einen kausalen
Gesamtzusammenhang bzw. eine Abhängigkeit zwischen der Veräußerung von
Grundbesitz (z. B. Grundstücke 1 bis 5 in der Hans-Arp-Straße) und der
Finanzierung eines Feuerwehrfahrzeuges herzustellen. Dies würde bedeuten, dass
das Fahrzeug nur dann gekauft werden kann, wenn am Grundstücksmarkt die
veranschlagten Kaufpreise exakt dieser 5 Grundstücke realisiert werden.
Nach Auffassung der Verwaltung widerspricht
daher die Forderung der Bezirksregierung, jedem Grundstücksvorgang (bis zu 50
Fälle im Jahr) eine bestimmte Maßnahme des investiven Haushaltes zuzuordnen, dem
Grundsatz der Gesamtdeckung.
Um dennoch auf die Intention der
Bezirksregierung einzugehen, kann Folgendes festgehalten werden:
Die Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit des
Einsatzes von Veräußerungserlösen ergibt sich daraus, dass hiermit ausschließlich
Maßnahmen finanziert werden, die
zwingend zur (Mindest-)Aufrechterhaltung der städtischen Infrastruktur
notwendig sind.
Der Stadt Leverkusen ist es gelungen, die
Einwohnerzahl von Leverkusen in den letzten Jahren konstant zu halten. Gelingt
dies nicht, werden zum Beispiel
- Schlüsselzuweisungen
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer und
- Einkommensteueranteile
sinken und Arbeitsplätze verloren gehen.
Insofern ist der gezielte Einsatz von
Grundstückserlösen aus Sicht der Verwaltung wirtschaftlich und zum Erhalt einer
Infrastruktur zwingend erforderlich.
Die Verwaltung geht davon aus, dass exakt
dies auch die Interessen des Landes widerspiegelt, denn schleichend
wegbrechende städtische Infrastrukturen können kein Weg sein, das Land
zukunftsfähig zu erhalten bzw. aufzustellen.
So sind z. B. für den Bereich nbso im
Haushalt 2011 allgemeine investive Deckungsmittel in Höhe von 2,36 Mio. €
etatisiert.
Weiterhin ist auch die Umsetzung von
investiven Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer zeitgemäßen Infrastruktur im
Schul- und Kindergartenbereich nur unter der Einbeziehung von
Veräußerungserlösen sichergestellt.
Abschließend wird
die Kommunalaufsicht im Rahmen der Beurteilung der Haushaltsunterlagen und in
Bezug auf den anzulegenden Maßstab gebeten, die Konsolidierungsergebnisse des
städtischen Haushaltes einfließen zu lassen. Einzelheiten ergeben sich aus der
Vorlage 1100 / 2011
„Bericht zum Umsetzungsstatus zum fortgeschriebenen Haushaltssicherungskonzept 2011 bis 2015 (0600/2010)“,
wobei an dieser Stelle nur auf die Verbesserung des Jahresergebnisses 2010 um rd. 69,1 Mio. € hingewiesen wird.
Hier wird eindrucksvoll dokumentiert, dass
die Stadt Leverkusen die Haushaltskonsolidierung mit höchster Priorität
verfolgt, gleichzeitig aber den Erhalt einer stadtentwicklungspolitisch
notwendigen Infrastruktur als unabdingbar ansieht.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1150/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner Herr Geiser/ Fachbereich 20 / Telefon: 406-2000
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Beschlussfassung des Rates über den Einsatz von Veräußerungserlösen in der Investitionsplanung 2011
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Betroffen ist die Umsetzung der gesamten Investitionsplanung 2011
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Siehe Begründung
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Zurzeit nicht einzuschätzen
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Der Verwaltung ist der Vorgang seit dem
29.06.2011 bekannt. Damit es in Bezug auf die noch ausstehende
Haushaltsverfügung 2011 nicht zu weiteren Verzögerungen kommt, hält die
Verwaltung die umgehende Einbindung des Rates in der Sitzung am 18.07.2011 für
zwingend erforderlich.