Betreff
Richtlinie zum Anbringen von Werbemaßnahmen und Aufstellen von Dreieckständern
- Neufassung
Vorlage
0982/2011/1
Aktenzeichen
40-04-hy
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.     Die Neufassung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern wird mit den Ergänzungen / Änderungen, die sich aus den Beschlüssen der Vorberatungen ergeben haben, in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

2.     Der Fachbereich Straßenverkehr wird beauftragt, weiterhin die Kontrollen der im Stadtgebiet angebrachten Werbeplakate zu übernehmen.

3.     Der Fachbereich Straßenverkehr wird beauftragt, innerhalb eines Jahres zu sondieren, in wie weit das Genehmigungsverfahren inklusive der Kontrolle in anderer Form effizienter gestaltet werden kann. Hierzu gehört auch die Prüfung einer
Übertragung an Dritte, ggf. auch von Teilaufgaben. Nach Abschluss der Überprüfung wird der Fachbereich Straßenverkehr den Rat über das Ergebnis informieren, bzw. eine Vorlage über eine wirtschaftlichere Aufgabenerledigung zum Beschluss vorlegen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                            Mues

                                                            (i. V. von Herrn Beig. Stein)

 

Begründung:

 

Aufgrund der Beschlüsse im Bürger- und Umweltausschuss und in den Bezirken

I – III sowie unter Berücksichtigung der Anträge der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN, FDP und Freie Wähler vom 01.07.2011 sowie der SPD-Fraktion vom 27.06.2011 (Antrags-Nrn. 1148/2011 und 1155/2011) sind Ergänzungen bzw. Änderungen in der Neufassung der Richtlinie vorzunehmen:

(Zur besseren Lesbarkeit wurden alle nachfolgend aufgeführten Änderungen etc. in der Ergänzung der Neufassung „grau hinterlegt“, s. hierzu Anlage 1)

1.      In Ziffer 6.3 der Richtlinie ist die Bezeichnung „Innenministerium“ durch die Bezeichnung „Ministerium für Inneres und Kommunales NRW“ zu ersetzen.

 

à Diese Änderung wurde von allen drei Bezirken beschlossen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Änderung wird in die Richtlinie übernommen.

 

2.      Die Ausführungen unter Ziffer 7 werden aus der Richtlinie entfernt. Eine Kennzeichnung genehmigter Plakate mit einem mit Gültigkeitsdatum versehenen Aufkleber entfällt.

 

à Die Änderung wurde im Bezirk I beschlossen. In den  Bezirken II und III wurde folgender modifizierter Text beschlossen:

Eine Kennzeichnung genehmigter Plakate mit einem Gültigkeitsdatum versehenen Aufkleber entfällt nur bei Wahlwerbung.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Richtlinie erhält unter Punkt 7 einen Zusatz, s. Ziffer 7.2. In Ziffer 12, in der die Wahlwerbung geregelt ist, wird folgender Zusatz aufgenommen:

 

Die Regelung bezüglich der Kennzeichnung der Plakate (s. Ziffer 7) entfällt.

 

3.      Die Richtlinie soll bezüglich Ziffer 12 folgende Änderungen erfahren:

 

Die Anzahl der zu vergebenden Standorte werden auf 400 (2. Zeitraum) bzw. 900

(1. Zeitraum) erhöht.

 

Zum Zwecke politischer Werbung werden die 400 bzw. 900 Standorte den Parteien in Form von Listen zugeteilt. Die Standorte sollen sowohl im 1. wie auch im 2. Zeitraum anhand des bislang angewendeten Schlüssels fest vergeben werden.

 

An den ihnen zugewiesenen Standorten kann dieselbe Partei bei Einhaltung der Lichtraumprofile gem. II Nr. 13 der allg. VV zu § 39 Nr. 13 StVO auch mehrere Plakate anbringen.

 

à Diese Änderung wurde von allen drei Bezirken beschlossen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Ziffer 12 der Richtlinie wurde komplett überarbeitet.
Die Erhöhung der Anzahl der Standorte wird vorgenommen, ebenso wird der Wunsch nach der – bisherigen – Listenverteilung nach dem d´Hondtschen-Verfahren aufgenommen.
Für den 2. Zeitraum werden von den insgesamt 400 Standorten zunächst höchstens 30 Standorte pro Partei genehmigt. Hiermit soll zunächst erreicht werden, dass alle Parteien, Gruppierungen etc. die zusätzliche Werbemöglichkeit nutzen können. Sollte eine höhere Anzahl beantragt werden, kann hierüber erst entschieden werden, wenn das Gesamtkontingent nicht ausgeschöpft wird. In den letzten Jahren wurde von der zusätzlichen kostenpflichtigen Werbemöglichkeit kaum Gebrauch gemacht, so dass keine Erfahrungswerte hinsichtlich der Nutzung vorliegen. Daher wird zunächst eine „Beschränkung“ vorgenommen, die jedoch der Chancengleichheit dienen soll.

Die Parteien können zukünftig in Zeiten der Wahlwerbung an den Ihnen zugeteilten Standorten sowohl Dreieckständer aufstellen als auch Plakate anbringen. Hierbei sind die Vorgaben zur Nutzung der Standorte unbedingt zu beachten (Ziffer 5 der Richtlinie). Zu Zeiten der Wahlwerbung dürfen die Standorte bei Einhaltung der Lichtraumprofile ausnahmsweise für mehrere Plakate genutzt werden.

Hinsichtlich der zukünftig zu schließenden öffentlich-rechtlichen Verträge, wird ergänzend mitgeteilt, dass diese Verträge im Rahmen einer Selbstverpflichtung zwischen allen Parteien, Gruppierungen etc. geschlossen werden sollen.

 

4.    Die Änderung des Abstandes zu Kreuzungsbereichen von 20 m auf 10 m soll nicht vorgenommen werden (Ziffer 4.2 der Richtlinie).

 

à Aufgrund der Stellungnahme der Verwaltung in den Bezirksvertretungssitzungen wurde der Antrag im Bezirk I abgelehnt und im Bezirk II und III – mit Zustimmung des Antragstellers – für erledigt erklärt.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Es wurde dargelegt, dass diese Änderung notwendig ist, da ansonsten kaum noch die Möglichkeit besteht, die Standortliste zu erweitern. Neue Standorte werden grundsätzlich unter Berücksichtigung der Vorgaben der Straßenverkehrsordnung geprüft. Die Verwaltung sichert zu, dass bestehende Standorte aus der Belegungsliste entfernt werden, wenn sich aufgrund von Änderungen nachträglich Behinderungen oder Verkehrsbeeinträchtigungen feststellen lassen.

 

5.      Die Sonderregelung gem. Ziffer 11.5 der Richtlinie für die Stadtbezirke I – III bezüglich der Eigenwerbung soll ausgeweitet werden. Wünschenswert wäre 1 Standort pro Stadtteil und nicht nur je Bezirk.

 

à Diese Änderung wurde von allen drei Bezirken beschlossen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Ziffer 11.5 der ursprünglichen Neufassung der Richtlinie sieht erstmals die Möglichkeit der stadtteilbezogenen Werbung vor.
Eine vorherige Rücksprache mit den TBL hat ergeben, dass seitens der Firma MOPLAK gegen einen Standort pro Stadtbezirk keine Bedenken bestehen. Aufgrund des zwischen den TBL und der Firma MOPLAK geschlossenen Vertrages hat die Firma das ausschließliche Recht zur Einrichtung entsprechender Werbeeinrichtungen. Auf neuerliche Nachfrage bei der Firma wird mitgeteilt, dass der Einrichtung darüber hinausgehender Standorte nicht zugestimmt wird.
Daher muss es zunächst bei einem Standort pro Bezirk verbleiben. Die Option einer Ausweitung, z.B. im Zuge einer anstehenden Vertragsänderung mit der Firma MOPLAK, wird jedoch in die Richtlinie aufgenommen.
Ggf. besteht bis dahin die Möglichkeit der Nutzung von Privatgrundstücken, natürlich nach vorheriger Zustimmung der Eigentümer. Bei Bedarf steht die Verwaltung hier gerne beratend zur Verfügung.

6.    Im Ausschuss für Bürger und Umwelt wurde angeregt, Veranstaltungen in der Smidt-Arena als große Veranstaltungen zu definieren, s. hierzu Ziffer 8 der Richtlinie.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Zur Bemessung des Umfangs der Plakatierung wird auf die Dauer der Veranstaltung abgestellt. Bei den aufgeführten Beispielen wurden u.a. die Veranstaltungen in der Smidt-Arena erwähnt. In der Regel finden dort nur eintägige Veranstaltungen statt. Sollte eine Veranstaltung in der Smidt-Arena länger als 1 Tag andauern, erfolgt selbstverständlich eine Zuordnung als große bzw. mehrwöchige Veranstaltung, so dass sich damit auch der Umfang der möglichen Plakatierung ändert.

 

7.    Im Bezirk I wurde um Prüfung gebeten, ob zukünftig auf einem Dreieckständer für mehrere Veranstaltungen geworben werden kann, da die Richtlinie dies zur Zeit nicht vorsieht.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Im Rahmen der Änderung der Richtlinie im Jahre 2009 wurde in die Richtlinie eine Regelung zur „Anschlussplakatierung“ aufgenommen. Hiermit sollte erreicht werden, dass die Standorte nach Ablauf der jeweiligen Genehmigung für einen Zeitraum von mindestens 3 Wochen „werbefrei“ sind.

Dieser Zeitraum wird zudem für Nachfragen oder die Beauftragung eines Dritten zur Entfernung der Werbung benötigt. Daraus ergibt sich zwingend, dass der jeweilige Werbestandort nur für eine Werbemaßnahme genutzt wird, damit das Ablaufdatum der Genehmigung bei allen Plakaten identisch ist. Der Hinweis „nur eine Werbemaßnahme“ bezieht sich aber nicht darauf, dass nur ein und dasselbe Plakatmotiv verwendet werden kann. Als Beispiel könnten im Rahmen einer Kommunalwahl auf einem Dreieckständer ein Plakat mit der Parteiwerbung und ein Plakat mit der Werbung für den Oberbürgermeisterkandidaten angebracht werden.

 

8.    In Kraft treten der Neufassung der Richtlinie

Aufgrund der Tatsache, dass die Vorlage bei den Beratungen im Mai 2011 in den nächsten Sitzungsturnus vertagt wurde, muss zwangsläufig das Datum des Inkrafttretens vom 01.07.2011 auf den 01.08.2011 geändert werden.

 

 

Anlage:

Anlage 1: Ergänzte Neufassung der Richtlinie