Betreff
Hochwasserschutzzonenverordnung Hitdorf
Vorlage
1186/2011
Aktenzeichen
664-ra
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt den Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen, Ortslage Hitdorf (Hochwasserschutzzonenverordnung Hitdorf), zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, eine Bürgerinformation für die betroffenen Anwohner durchzuführen. Anschließend ist die endgültige Verordnung dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

gezeichnet:

Häusler                                               Mues                                       Stein

(i. V. des Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Der Hochwasserschutz im Stadtteil Hitdorf wird ab einem Rheinwasserstand von ca. 8,20 m am Kölner Pegel durch den Einsatz von mobilen Hochwasserschutztoren und ab einem Rheinwasserstand von ca. 9,50 m am Kölner Pegel durch den Einsatz von mobilen Wänden sichergestellt. Diese mobilen Wände müssen, nachdem sie im Hochwasserfall aufgestellt sind, vor Vandalismus geschützt werden. Darüber hinaus muss ein geordneter und störungsfreier Auf- und Abbau gesichert sein. Die mobilen Wände bieten grundsätzlich Schutz vor dem auflaufenden Hochwasser. Jedoch besteht im Falle eines die Schutzhöhe übersteigenden Hochwassers und auch dann, wenn Elemente der mobilen Wände versagen, im Bereich hinter den Wänden Gefahr für Leib und Leben sowie Sachgüter.

 

Die Bezirksregierung Köln hat in ihrem Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserschutzanlage Hitdorf vom 21.06.2006 die Auflage erteilt, eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung soll die Montage- und Schutzzonen ausweisen und das Betreten sowie den Aufenthalt regeln.

 

Mit dieser in der Anlage beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnung schafft die Stadt Leverkusen daher aus Gründen der Gefahrenabwehr für die Hochwasserschutzanlage Hitdorf eine Rechtsgrundlage, um die befürchteten Gefährdungen zu verhindern. Gleichzeitig soll mit der Verordnung die Arbeit der eingesetzten Ordnungs-, Hilfs- und Rettungskräfte unterstützt und sichergestellt werden.

 

Aufgrund des Gefährdungspotentials bei Eintritt eines Hochwasserfalles ist eine verbindliche Regelung über die zu beachtenden Pflichten und die erforderlichen Verbote zu schaffen.

 

Gemäß einer Gefährdungsanalyse von 1999 der RWTH Aachen, Lehrstuhl für Wasserbau und Wasserwirtschaft im Auftrag der Stadt Köln besteht bei plötzlichem Versagen der Mobilwand und einer Einstauhöhe von 0,55 m noch in einem Abstand von 30 m eine Gefährdung von Personen mit bis zu 20 kg Körpergewicht.

Daher sieht die vorliegende Verordnung vor, im Falle eines Einstaus über 0,55 m, dies entspricht 10,0 m am Kölner Pegel, die Rheinstraße bzw. Wiesenstraße einschließlich Gehwege (Schutzzone II) zur Sperrzone zu erklären.

Um weiterhin Gefahr für Leib und Leben bei plötzlichem Versagen der Mobilwand abzuwenden, wird bei einem Wasserstand von 11,0 m am Kölner Pegel die erste Bebauungsreihe der Rhein- und Wiesenstraße (Schutzzone III) zur Sperrzone erklärt.

 

Als „Nebeneffekt“ wird durch diese ordnungsbehördliche Verordnung auch dem „Hochwassertourismus“ entgegengewirkt, indem den Ordnungskräften die Rechtsgrundlagen gegeben werden, den unberechtigten Aufenthalt in den Montage- und Schutzzonen zu unterbinden und Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden.

 

Nach Kenntnisnahme dieser Vorlage und vor dem endgültigen Beschluss der Verordnung durch den Rat wird am 18.10.2011 um 18 Uhr eine Bürgerinformation in der Stadthalle Hitdorf stattfinden.

Nach der Bürgerinformation wird dem Rat der Stadt Leverkusen die Vorlage zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Beschlussfassung vorgelegt. Zusätzlich werden dauerhaft an der Hochwasserschutzanlage an zwei Standorten Informationstafeln aufgestellt.

 

Die Verordnung gilt in Verbindung mit einer verkehrlichen Anordnung des Fachbereiches Straßenverkehr vom 10.08.2010.

Die Verordnung weist für die sechs Hochwasserschutztore fünf Montagezonen (für die Tore 1 und 2 gilt eine Montagezone) sowie drei Schutzzonen aus.

 

Die Montagezonen zum Aufbau der Hochwasserschutztore umfassen einen Bereich von 15 m parallel bzw. senkrecht zum Deichtor, jedoch maximal bis zum Bordstein des gegenüberliegenden Gehweges an Rhein- bzw. Wiesenstraße.

 

Die Schutzzone I umfasst einen Gebietsstreifen mit einer Breite von mindestens 5 m bis maximal 50 m auf der Wasserseite der aufzubauenden Hochwasserschutzanlage sowie auf der Landseite bis zur wasserseitigen Straßenbegrenzung der Rheinstraße bzw. Wiesenstraße.

 

Die Schutzzone II umfasst vom Hochwasserschutztor Wiesenstraße bis zum Hochwasserschutztor Rheinstraße im Anschluss an die Schutzzone I die Rheinstraße bzw. Wiesenstraße einschließlich Gehweg.

 

Die Schutzzone III umfasst vom Hochwasserschutztor Wiesenstraße bis zum Hochwasserschutztor Rheinstraße im Anschluss an die Schutzzone II einen Gebietsstreifen mit einem Abstand von landseitig 50 m zu der aufzubauenden bzw. aufgebauten Hochwasserschutzanlage (innerhalb des Gebietes der potentiellen Überschwemmungsfläche eines 200-jährlichen Hochwassers).

 

Das Betreten der Hochwasserschutzwand sowie der mobilen Elemente ist grundsätzlich verboten.

Die Schutzkappen für die Verschraubungen dürfen nicht entfernt werden.

 

In den Schutzzonen gelten im Zeitraum ihrer jeweiligen Gültigkeit grundsätzlich folgende Regelungen:

 

·               abgestellte Fahrzeuge sind zu entfernen (ggf. durch die Stadt Leverkusen auf Kosten des Eigentümers)

·               Bewegliche Gegenstände (Müllcontainer, Gartenmobiliar, Fahrräder etc.) sind zu entfernen oder gegen Wegschwimmen zu sichern

·               Öltanks sind vom Eigentümer gegen Aufschwimmen zu sichern; wassergefährdende Stoffe sind zu entfernen

 

Weiterhin gilt in den Schutzzonen ein generelles Fahrverbot. Werden die Schutzzonen zur Sperrzone erklärt, ist auch das Betreten der jeweiligen Schutzzone untersagt. Beschäftigte der Technischen Betriebe und der Stadt Leverkusen, deren Beauftragte sowie Einsatz- und Rettungskräfte dürfen die Schutzzonen jederzeit betreten und befahren.

Weitere Ausnahmeregelungen gelten für dort gemeldete Bewohner, dort ansässige Geschäftsleute, deren Beschäftigte und Lieferanten.

 

Während eines Hochwasserereignisses gliedern sich die zu treffenden Maßnahmen und Regelungen mit steigendem Wasserstand in fünf Phasen.

 

Phase 1:       Wasserstand > 8,20 m KP erwartet
Montage Hochwasserschutz-Tore

 

·               Absperrung der Montagezone mit Drängelgittern

·               Befahrungs- und Betretungsverbot in den Montagezonen (Sperrzone)

·               Befahrungsverbot in Schutzzone I + II (Gefahrenzone)

(Ausnahmen: Anwohner, Geschäftsleute und deren Lieferanten)

·               Halteverbot in der Rhein- und Wiesenstraße

·               Straßensperren für Fahrzeuge mit dem Zusatz „Anlieger frei“ an den Zufahrten von der Hitdorfer Straße

 

 

Phase 2:       Wasserstand > 8,20 bis 9,50 m KP
Hochwasserschutz-Tore sind montiert

 

·               Befahrungsverbot in Schutzzone I (Gefahrenzone)

·               Halteverbot in der Rhein- und Wiesenstraße

 

 

Phase 3:       Wasserstand > 9,50 bis 10,0 m KP
Mobilwand wird bzw. ist montiert

 

·               Schutzzone I wird zur Sperrzone

·               Befahrungs- und Betretungsverbot

·               Schutzzone II und III werden Gefahrenzone

·               Befahrungsverbot

(Ausnahmen: Anwohner, Geschäftsleute und deren Lieferanten)

·               Halteverbot in der Rhein- und Wiesenstraße

·               Straßensperren für Fahrzeuge mit dem Zusatz „Anlieger frei“ an den Zufahrten von der Hitdorfer Straße

 

 

Phase 4:       Wasserstand > 10,0 bis 11,0 m KP

 

·               Schutzzone I ist Sperrzone

·               Schutzzone II wird zur Sperrzone

·               Befahrungs- und Betretungsverbot

(keine Ausnahmeregelung für Anwohner)

·               Schutzzone III bleibt Gefahrenzone

·               Befahrungsverbot

(Ausnahmen: Anwohner, Geschäftsleute und deren Lieferanten)

·               Halteverbot in der Rhein- und Wiesenstraße

·               Straßensperren für Fahrzeuge und Fußgänger mit dem Zusatz „Anlieger frei“ an den Zufahrten von der Hitdorfer Straße

 

 

Phase 5:       Wasserstand > 11,0 m KP

 

·               Schutzzone I + II sind Sperrzone

·               Schutzzone III wird zur Sperrzone

Þ Schutzzone III wird evakuiert!

·               Halteverbot in der Rhein- und Wiesenstraße

·               Straßensperren für Fahrzeuge und Fußgänger an den Zufahrten von der Hitdorfer Straße

Zusatz „Anlieger frei“ wird entfernt

 

 

Alle Maßnahmen werden mit fallendem Wasserstand in umgekehrter Reihenfolge zurück genommen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1186/2011 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Rausch 6693 / Frau Möller 6690.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)