Betreff
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tagespflege durch Kinder in der Stadt Leverkusen
Vorlage
1189/2011
Aktenzeichen
513-3-1-00-SL
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tagespflege durch Kinder in der Stadt Leverkusen“.

 

gezeichnet:

Häusler                                                           Adomat

(i. V. des Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch– Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) können gem. § 90 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden.

Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind gem. § 90 SGB VIII Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.

In § 23 Abs. 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hat das Land NRW lediglich die Vorgehensweise bei der Festsetzung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, nicht jedoch der Inanspruchnahme von Tagespflege geregelt.

Damit sind die Kommunalen Gebietskörperschaften als Träger der Kinder- und Jugendhilfe in NRW aufgerufen, für die Elternbeiträge in Kindertagespflege Kostenbeiträge als „kommunale Gesetzgeber“ festzusetzen.

Wie in vielen anderen Kommunen auch war die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Tagespflege bislang im Rahmen der vom Rat der Stadt Leverkusen am 10.03.2008 beschlossenen „Richtlinien über die Gewährung von Leistungen und die Erhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen von Tagespflege gem. §§ 23, 90 SGB VIII“ geregelt.

 

Nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte in streitigen Verfahren anderer Kommunen ist eine Reglung in dieser Form jedoch nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es für die Festsetzung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tagespflege einer gesetzlichen Grundlage in Form einer Satzung mit ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1189/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Schaal, Renate /4065175

 

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Erlass einer Satzung zur Regelung der Kostenbeiträge in der Kindertagespflege

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

entfällt

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

entfällt

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

entfällt

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

entfällt

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit