- Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der/des
A 1: Bürger A
A 2: Birgitta und Klaus Woschei, Tempelhofer Straße 81, 51375 Leverkusen
A 3: Eigentümergemeinschaft, Feldsiefer Weg 6+8 , 51381 Leverkusen
wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1 der Vorlage) entschieden. Diese ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Der Änderung der Pflanzliste innerhalb der textlichen Festsetzungen (Anlage 4 der Vorlage) wird zugestimmt.
3. Der Rat macht sich alle bisherigen
Abwägungsentscheidungen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 182/II
„Kita westlich Feldsiefer Weg“ zu
Eigen. Auf die Begründung und Abwägung innerhalb der Vorlage Nr. 0997/2011 wird verwiesen.
4. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 182/II „Kita westlich Feldsiefer Weg“, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, wird gemäß
- § 10 Baugesetzbuch - BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509),
in Verbindung mit
- Baunutzungsverordnung - BauNVO i. d. F. d. B. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
und
- Landesbauordnung - BauO NRW i. d. F. d. B. vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 269)
sowie
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271).
als Satzung beschlossen.
5. Die als Anlage 6 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung wird gebilligt.
gezeichnet:
Häusler Mues
(i. V. des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Gemäß Grundsatzbeschluss vom 29.06.2009 (Vorlage Nr. R 1597/16.TA - Neubau-, Anbau- und Umbaumaßnahmen zur Erreichung einer Versorgungsquote von 35 % für Kinder unter 3 Jahren in 2013) und aufbauend auf den Erkenntnissen der Arbeitsgruppe U3 soll im Stadtteil Quettingen an dem Standort Feldsiefer Weg ein Kita-Neubau realisiert werden. Auf Grundlage des o. g. Grundsatzbeschlusses und aufgrund der Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen vom 12.07.2010 soll hier ein Neubau einer viergruppigen Kindertagesstätte mit Betreuungsplätzen u. a. für unter dreijährige Kinder (U3) entstehen. Der Fachbereich Kinder und Jugend beabsichtigt, dort 60 Kindergarten-Plätze anzubieten. Das Verkehrsgutachten Quettingen (Schüssler-Plan, 2010) kommt zu dem Ergebnis, dass für eine viergruppige Kita (60 Kindergarten-Plätze) an der Kreuzung Feldsiefer Weg/ Quettinger Straße eine Lichtsignalanlage nicht notwendig wäre (bereits verschickt mit Vorlage Nr. 0668/2010).
Der Bau- und
Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.05.2011 die öffentliche Auslegung
des Planentwurfes beschlossen. Im Rahmen der Offenlage sind zwei gleich lautende
Schreiben von Nachbarn eingegangen, die sich für eine niedrigere Bebauung
aussprechen. Dazu ist über die
Die Baugrenzen
und Festsetzungen sind so gewählt, dass verschiedene Varianten einer Bebauung
mit einer Kindertagesstätte möglich sind (ein- bis zweigeschossig) und eine
Flexibilität für die Zukunft gewährleistet wird.
Die Andienung der
Kita ist so geplant, dass keine Parkplätze im öffentlichen Raum entfallen
müssen. Die Stellplätze sind so angeordnet, dass der Hol- und Bringverkehr den
Feldsiefer Weg nicht belastet und die Verkehrssicherheit gewährleistet wird.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, den Anregungen nicht zu folgen.
Die Änderung der
Pflanzliste stellt eine redaktionelle Änderung dar.
Das Planverfahren
ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen
"Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr.
0415/2010) als "Prioritäres Projekt zur Sicherung und Entwicklung der
Infrastruktur" vorgesehen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1191/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Oliver Feiling / FB 61 / -6167
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist
die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von Baurecht zum
Bau einer Kindertagesstätte erforderlich ist.
Das Planverfahren
ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Ratsbeschluss vom
10.05.2010) enthalten.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle PN090502 – Städtebauliche Planung zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Durch den Bebauungsplan werden nur die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Investition in eine Kindertagesstätte geschaffen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
s.o.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)