- Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der/des
A 1: Evangelische Kirchengemeinde Leverkusen-Schlebusch,
51323 Leverkusen
A 2: Frau Alexandra Kupfer, Herr Walter Kupfer, Gezelinallee 41,
51375 Leverkusen
wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1 der Vorlage) entschieden. Diese ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Der Rat macht sich alle bisherigen
Abwägungsentscheidungen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 198/III
„Kita und Grundschule Oulustraße/Morsbroicher Straße“ zu Eigen. Auf die Begründung und Abwägung innerhalb der Vorlage Nr.
0934/2011 wird verwiesen.
3. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 198/III „Kita und Grundschule Oulustraße / Morsbroicher Straße“, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, wird gemäß
- § 10 Baugesetzbuch - BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509),
in Verbindung mit
- Baunutzungsverordnung - BauNVO i. d. F. d. B. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
und
- Landesbauordnung - BauO NRW i. d. F. d. B. vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 269)
sowie
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271).
als Satzung beschlossen.
4. Die als Anlage 5 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung wird gebilligt.
gezeichnet:
Häusler Mues
(i. v. des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Gemäß Grundsatzbeschluss vom 29.6.2009 (Vorlage Nr. R 1597/16.TA - Neubau-, Anbau- und Umbaumaßnahmen zur Erreichung einer Versorgungsquote von 35 % für Kinder unter 3 Jahren in 2013) und aufbauend auf den Erkenntnissen der Arbeitsgruppe U3 soll im Stadtteil Schlebusch neben einem Kita-Neubau (am Standort Freiherr-vom-Stein-Gymnasium) eine Kita-Erweiterung an diesem Standort Oulustraße realisiert werden.
Der o. g.
Grundsatzbeschluss sieht eine Erweiterung der bestehenden vier-gruppigen
Kindertagesstätte um weitere vier Gruppen auf eine acht-gruppige Einrichtung
mit Betreuungsplätzen für unter dreijährige Kinder (U3) vor. Wie durch z.d.A.:
Rat Nr. 11 vom 01.12.10 mitgeteilt, ist nunmehr eine Erweiterung um lediglich
zwei Gruppen auf dann insgesamt 6 Gruppen vorgesehen (bei Realisierung von 6
Gruppen am Standort Freiherr-vom-Stein-Gymnasium/Morsbroicher Straße). Es ist
beabsichtigt, dort weitere 20 Kita-Betreuungsplätze anzubieten (für die
Betreuung von unter Dreijährigen, Gruppenform II nach KiBiz). Der Umfang der
Kita-Betreuungsplätze in Schlebusch insgesamt entspricht weiterhin dem
Ratsbeschluss.
Die Reduzierung
am Standort Oulustraße trägt der Verkehrssituation, dem Gebäudebestand und dem
Bedarf an Spielflächen Rechnung. Daraus resultiert dieser Bebauungsplanvorentwurf,
der nunmehr nur eine eingeschossige Erweiterung vorsieht.
Der Bau- und
Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 21.03.2011 die öffentliche Auslegung
des Planentwurfes beschlossen. Im Rahmen der Offenlage ist ein Schreiben der
evangelischen Kirche eingegangen, die sich für eine Verkleinerung des
Geltungsbereichs aussprechen. Ein Schreiben von Nachbarn sprach sich für die
Reduzierung der Baugrenze und der Grundstücksgrenze im nördlichen Bereich der
Kita aus.
Aufgrund der
Anregung der evangelischen Kirche schlägt die Verwaltung vor, den Geltungsbereich
des Bebauungsplans zu reduzieren. Lediglich die Teilflächen der Grünfläche auf
dem Schulgelände, die an den Schulhof angrenzend besonders erhaltenswerte Bäume
aufweisen, und Flächen, die voraussichtlich für die Stellplätze der
Kindertagesstätte benötigt werden, sowie Abstandsflächen sollten Bestandteil
des Bebauungsplanes bleiben.
Das Planverfahren
ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen
"Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr.
0415/2010) als "Prioritäres Projekt zur Sicherung und Entwicklung der
Infrastruktur" vorgesehen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1192/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Oliver Feiling / FB 61 / -6167
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist
die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von Baurecht zur
Erweiterung einer Kindertagesstätte erforderlich ist.
Das Planverfahren
ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Ratsbeschluss vom
10.05.2010) enthalten.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle PN090502 – Städtebauliche Planung zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Durch den Bebauungsplan werden nur die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Investition in eine Erweiterung der Kindertagesstätte geschaffen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
s.o.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)