Betreff
Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder
Vorlage
1193/2011
Aktenzeichen
510-90-01
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder wird beschlossen.

 

gezeichnet:

Häusler                                                                       Adomat                     

(i. V. des Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Die im Gesetz zur Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.07 getroffenen Festschreibungen zur Beantragung und Umsetzung der Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder sind im Hinblick auf das Verhältnis zwischen den Kommunen als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den freien Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder nicht abschließend geregelt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.04.10 (24 K 3716/09) ausgeführt, dass weder das KiBiz noch die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz) vom 18.12.2007 Verfahrensregelungen oder eine Frist bezüglich des vom Träger der Tageseinrichtung beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beantragenden Betriebskostenzuschusses enthält und dass von daher nach der durch das KiBiz herbeigeführten Kommunalisierung der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für das Verfahren mit den Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder seines Bezirks selbst die erforderlichen Regelungen - insbesondere zu Form und Frist der Antragsstellung - zu schaffen hat, die die Nichtrefinanzierbarkeit von Zuschüssen verhindern.

 

Im Rahmen der Vorschriften von KiBiz ist die Thematik des Zuschusses der Kommune als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder zwar geregelt, jedoch ohne die weitergehenden terminlichen Festschreibungen, wie sie hinsichtlich der Gewährung des Zuschusses des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen bzw. der diesbezüglichen Antragsstellung u. ä. erfolgt sind.

 

Im Rahmen der Revision KiBiz, die mit dem vom Landtag am 22.07.11 beschlossenen, zum 01.08.11 in Kraft getretenen, 1. KiBiz-Änderungsgesetz geendet hat, ist eine Konkretisierung der Bezuschussung von Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder durch die Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, z. B. durch Übernahme der Form- und Fristvorschriften des Verfahrens zwischen dem Land und den Kommunen, leider nicht erfolgt, so dass es vor dem Hintergrund des Urteils des VG Düsseldorf nunmehr in jeder Kommune einer entsprechenden örtlichen Satzungsregelung bedarf.

 

Mit der als Anlage beigefügten Satzung wird die notwendige Rechtssicherheit für die Zukunft geschaffen.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1193/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Wolfgang Mark / 51 / 5110

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Regelung des Förderungsverfahrens der Tageseinrichtungen für Kinder in Leverkusen. Keine Auswirkungen auf den Etat.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

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B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

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D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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