Betreff
Bau einer BMX-Bahn
- Bürgerantrag vom 14.07.11
Vorlage
1230/2011
Aktenzeichen
011-12-11-ca
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I befürwortet die Überlassung eines Grundstücks und personelle Unterstützung beim Bau einer BMX-Bahn, sofern eine Institution zur Übernahme der Trägerschaft und Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten gefunden werden kann.

Der Bürgerantrag hat sich erledigt, da diese Voraussetzungen bisher nicht erfüllt sind.

 

 

 

gezeichnet:

Häusler

(i. V. des Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 14.07.11 (s. Anlage 1) beantragt der Petent, den Jugendlichen die Genehmigung für ein Grundstück zum Bau einer BMX-Bahn zu erteilen und die Jugendlichen an ein bis zwei Tagen personell durch Mitarbeiter der Verwaltung beim Bau der BMX-Bahn zu unterstützen.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Ausschussmitglieder den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 2 beigefügt.

 

Der Ausbau einer BMX-Bahn als städtische Maßnahme ist nicht vorgesehen und angesichts der Haushaltslage auch nicht möglich. Damit die Nutzung einer Fläche für die Jugendlichen, die diese Anlage in Eigenregie herrichten wollen, dennoch ermöglicht werden kann, wurde der Entwurf eines Mietvertrages vorbereitet, in dem die Bedingungen für eine Überlassung des Grundstücks an einen etwaigen Träger der Maßnahme geregelt sind.

 

Aus Gründen der Schadenshaftung ist die Überlassung eines Grundstücks zu dem beabsichtigten Zweck nur möglich, wenn die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten sichergestellt ist. Daher ist insoweit eine schriftliche Vereinbarung mit einer Person oder einer Einrichtung zu treffen, die diese Funktion übernimmt, damit die Stadt von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt wird.

Eine einseitige Genehmigung der Stadt als Grundstückseigentümerin, wie sie im Bürgerantrag erbeten wird, reicht zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen nicht aus. Vielmehr ist hierbei die Stadt in vollem Umfang verkehrssicherungspflichtig und haftet für Schäden, die auf schuldhaft nicht beseitigte Mängel zurückzuführen sind, sowohl während der Errichtungsphase als bei dem Gebrauch der Anlage durch die Jugendlichen.

 

Gegen den Abschluss eines Mietvertrages mit einem Träger der Maßnahme, in dem die Rechte und Pflichten klar geregelt sind, bestehen seitens der Verwaltung keine Bedenken.

Sollte sich ergeben, dass eine Institution die Bereitschaft zur Übernahme der Trägerschaft für diese Anlage erklärt, steht dem Abschluss eines Mietvertrages nichts im Wege. Der Verein Pro Pänz e.V. hat diese Bereitschaft bisher nicht signalisiert und den von der Verwaltung erarbeiteten Mietvertrag nicht unterschrieben.