- Bürgerantrag vom 14.07.11
Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I befürwortet die Überlassung eines Grundstücks und personelle Unterstützung beim Bau einer BMX-Bahn, sofern eine Institution zur Übernahme der Trägerschaft und Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten gefunden werden kann.
Der Bürgerantrag hat sich erledigt, da diese Voraussetzungen bisher nicht erfüllt sind.
gezeichnet:
Häusler
(i. V. des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Mit Schreiben vom
14.07.11 (s. Anlage 1) beantragt der Petent, den Jugendlichen die
Genehmigung für ein Grundstück zum Bau einer BMX-Bahn zu erteilen und die
Jugendlichen an ein bis zwei Tagen personell durch Mitarbeiter der Verwaltung
beim Bau der BMX-Bahn zu unterstützen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Ausschussmitglieder den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 2 beigefügt.
Der Ausbau einer
BMX-Bahn als städtische Maßnahme ist nicht vorgesehen und angesichts der
Haushaltslage auch nicht möglich. Damit die Nutzung einer Fläche für die
Jugendlichen, die diese Anlage in Eigenregie herrichten wollen, dennoch
ermöglicht werden kann, wurde der Entwurf eines Mietvertrages vorbereitet, in
dem die Bedingungen für eine Überlassung des Grundstücks an einen etwaigen
Träger der Maßnahme geregelt sind.
Aus Gründen der
Schadenshaftung ist die Überlassung eines Grundstücks zu dem beabsichtigten
Zweck nur möglich, wenn die ordnungsgemäße Wahrnehmung der
Verkehrssicherungspflichten sichergestellt ist. Daher ist insoweit eine
schriftliche Vereinbarung mit einer Person oder einer Einrichtung zu treffen,
die diese Funktion übernimmt, damit die Stadt von Schadensersatzansprüchen Dritter
freigestellt wird.
Eine einseitige
Genehmigung der Stadt als Grundstückseigentümerin, wie sie im Bürgerantrag
erbeten wird, reicht zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen nicht aus.
Vielmehr ist hierbei die Stadt in vollem Umfang verkehrssicherungspflichtig und
haftet für Schäden, die auf schuldhaft nicht beseitigte Mängel zurückzuführen
sind, sowohl während der Errichtungsphase als bei dem Gebrauch der Anlage durch
die Jugendlichen.
Gegen den Abschluss
eines Mietvertrages mit einem Träger der Maßnahme, in dem die Rechte und
Pflichten klar geregelt sind, bestehen seitens der Verwaltung keine Bedenken.
Sollte sich
ergeben, dass eine Institution die Bereitschaft zur Übernahme der Trägerschaft
für diese Anlage erklärt, steht dem Abschluss eines Mietvertrages nichts im
Wege. Der Verein Pro Pänz e.V. hat diese Bereitschaft bisher nicht signalisiert
und den von der Verwaltung erarbeiteten Mietvertrag nicht unterschrieben.