Betreff
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen
Vorlage
0012/2009
Aktenzeichen
012-10-07-wb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1.  Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die als Anlage 1 beigefügte neue Hauptsatzung der Stadt Leverkusen.

 

2.  Die am 04.12.2006 vom Rat beschlossenen Richtlinien des Rates für die Bezirksvertretungen der Stadt Leverkusen (Bezirksrichtlinien) werden vorbehaltlich der Beschlussfassung der Neufassung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen (Vorlage Nr. 13/2009) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

3.  Die am 05.12.1994 vom Rat beschlossenen Richtlinien über das Verfahren zur Unterrichtung der Einwohner und die Bekanntgabe von Beschlüssen werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

gezeichnet:    Häusler

in Vertretung des Oberbürgermeisters

Begründung

 

Die bisherige Hauptsatzung der Stadt Leverkusen, die bisherige Geschäftsordnung des Rates der Stadt Leverkusen und die bisherigen Richtlinien des Rates für die Bezirksvertretungen der Stadt Leverkusen (Bezirksrichtlinien) wurden im Rahmen eines viertägigen „Praxis-Workshops“ mit einem externen Referenten unter Beteiligung aller Dezernate und insbesondere der Einbeziehung des Fachbereichs Recht und Ordnung grundsätzlich überarbeitet.

 

Es sind komplette Neufassungen entstanden, die mit den alten Regelwerken nicht mehr vergleichbar sind.

Bei der Überarbeitung wurde schwerpunktmäßig darauf geachtet, den konkreten Regelungsaufträgen der aktuellen Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu entsprechen und möglichst Wiederholungen des Gesetzestextes der GO NRW zu vermeiden.

Dabei erfolgte auch eine inhaltliche Überprüfung auf Aktualität und Anpassung an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der GO NRW (ab 2007) und an neue Entwicklungen, wie zum Beispiel das Neue Kommunale Finanzmanagement, die bisher noch nicht berücksichtigt worden waren.

Des weiteren wurden die Regelwerke grundsätzlich „entfrachtet“, Fristen und Zeiten möglichst angeglichen und eine neue Systematik in Anlehnung an die GO NRW sowie Inhaltsverzeichnisse zur besseren Auffindbarkeit der einzelnen Regelungen eingeführt.

 

Die vom Rat am 04.12.2006 beschlossenen Bezirksrichtlinien wurden nach vorheriger inhaltlicher Prüfung in der neuen Hauptsatzung (§ 10 - Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen) und Geschäftsordnung (§ 9 - Beteiligung der Bezirksvertretungen) berücksichtigt und können daher aufgehoben werden.

Die vom Rat am 05.12.1994 beschlossenen Richtlinien über das Verfahren zur Unterrichtung der Einwohner und die Bekanntgabe von Beschlüssen wurden inhaltlich ebenfalls auf Aktualität überprüft und teilweise in die neue Hauptsatzung (§ 5 - Unterrichtung der Einwohner) übernommen und können daher aufgehoben werden.

Zuständigkeiten des Rates für bestimmte Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Stadtkämmerers, die bisher in der Hauptsatzung (§ 10) bzw. in der Geschäftsordnung (§§ 21, 22 und 23) geregelt waren, wurden in der neuen Zuständigkeitsordnung aufgenommen.

Neu aufgenommen in die Hauptsatzung wurden besondere Ausschusszuständigkeiten in Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Schulträgerschaft.

 

Auf wesentliche Änderungen in der Hauptsatzung wird nachfolgend eingegangen:

 

§ 4 - Gleichstellung von Frau und Mann

 

Die bisherige Regelung wurde mit Blick auf die Regelungen der GO NRW kritisch geprüft, umfangreich gekürzt und in Abstimmung mit dem Frauenbüro (03) neu gefasst.

 

§ 6 - Anregungen und Beschwerden

 

Gemäß dem eindeutigen Regelungsauftrag aus § 24 Abs. 2 GO NRW ist die Behandlung von Bürgeranträgen zukünftig abschließend in der Hauptsatzung geregelt.

Die Regelung wurde auf das erforderliche und gesetzlich zulässige komprimiert. Der bisherige Ablauf der Behandlung von Anregungen und Beschwerden vor und während des Ausschusses soll auch zukünftig beibehalten werden.

 

§ 10 - Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen

 

Die bisherigen Regelungen in den Bezirksrichtlinien wurden bezogen auf die Entscheidungszuständigkeiten in die neue Hauptsatzung und bezogen auf die Beteiligungsrechte in die neue Geschäftsordnung übernommen.

Entsprechende Regelungsaufträge finden sich in § 37 Absatz 1 und 5 GO NRW.

Damit sind die bisherigen Bezirksrichtlinien durch einen entsprechenden Ratsbeschluss am 26.10.2009 aufzuheben.

 

Auf die bisher in den Bezirksrichtlinien unter Ziffer I Satz 1 und 2 getroffene Festlegung zum Innenstadtbereich in Wiesdorf und den überbezirklichen Einrichtungen wie z. B. den Neulandpark, das Schloss Morsbroich, etc. wird verzichtet, da nach der GO NRW bezogen auf jeden Einzelfall zu entscheiden ist, ob er von bezirklicher oder überbezirklicher Bedeutung ist.

 

Nach rechtlicher Prüfung neu aufgenommen wurde die Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen in Angelegenheiten des Schulträgers (§ 10 Absatz 1 Nr. 11), die bisher nicht berücksichtigt worden ist.

 

Die bisherige Entscheidungszuständigkeit bei Ablehnung von Anträgen auf Löschung aus der Denkmalliste wurde sowohl beim Bau- und Planungsausschuss als auch bei den Bezirksvertretungen herausgenommen, da ein Entscheidungsspielraum kraft Gesetzes nicht gegeben ist. Die Verwaltung informiert die Politik über die Entscheidungen der Denkmalbehörde zur Eintragung und Entlassung aus dem Denkmalschutz.

 

Ansonsten sind die bisherigen Regelungen weitgehend übernommen worden, auch wenn sie anders systematisiert sind.

 

Die Vorberatung in bezirksbezogenen Angelegenheiten durch die Fachausschüsse des Rates kann der Rat den Bezirksvertretungen nicht vorschreiben. Dazu ist in § 10 Absatz 2 der neuen Hauptsatzung eine Ermächtigung des Rates vorgesehen, dass die Bezirksvertretungen beschließen können, durch Ausschüsse des Rates die in der bezirklichen Entscheidungskompetenz liegenden Angelegenheiten vorberaten zu lassen.

Hierzu beabsichtigt die Verwaltung mit der Vorlage 0051/2009, einen grundsätzlichen Beschluss jeder Bezirksvertretung am 26.10.2009 für den 17. Tagungsabschnitt einzuholen, in welchen Fällen Ausschüsse an den Beratungen beteiligt werden sollen.

Dort sind die bisher vorgesehenen Fälle der Vorberatung aufgeführt.

 


§ 11 - Ersatz des Verdienstausfalls und Aufwandsentschädigung

 

Unter Berücksichtigung der lange zurückliegenden Festlegung aus dem Jahr 1994, der allgemeinen Kostensteigerungen und teilweise noch höherer Festsetzungen in anderen Städten soll der Regelstundensatz von bisher 8 € auf 10 € erhöht und der Höchstbetrag bei dem Ersatz des Verdienstausfalls von 18 € auf 20 € je Stunde und von 144 € auf 160 € je Tag angehoben werden. Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen soll von 10 auf 15 Sitzungen im Kalenderjahr angehoben werden, da nach der neuen GO NRW Arbeitskreise als Teilfraktionssitzungen angesehen werden und damit den Fraktionssitzungen gleich gestellt sind.

 

Trotz dieser Erhöhungen erwartet die Verwaltung keine Kostensteigerungen, da der Sitzungsbeginn aller Gremien auf einen späteren Zeitpunkt am Tag verschoben werden soll (vergl. Vorlage Nr. 0038/2009 sowie § 17 Abs. 2 der neuen Geschäftsordnung gemäß Vorlage Nr. 0013/2009) und daher weniger Verdienstausfallzeiten anfallen können.

 

§ 14 - Beigeordnete

 

Die bisherige Regelung der Hauptsatzung zur Vertretung des Oberbürgermeisters nach dem allgemeinen Vertreter entfällt.

Die Vertretung des Oberbürgermeisters nach dem allgemeinen Vertreter soll zukünftig durch gesonderten Ratsbeschluss erfolgen, damit nicht bei jeder Änderung der Vertretungsfolge eine Änderung der Hauptsatzung erfolgen muss. Hierzu wird auf die Vorlage Nr. 0049/2009 verwiesen, die dem Rat ebenfalls am 26.10.2009 zur Beratung und Entscheidung vorgelegt wird. An der bisherigen Vertretungsfolge soll festgehalten werden.

 

Integrationsrat:

 

Zur Bildung des Integrationsrates wird auf die gesonderte Vorlage Nr. 0016/2009 verwiesen, die dem Rat ebenfalls am 26.10.2009 zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

Zukünftig wird die Hauptsatzung keine gesonderte Regelung für den Integrationsrat treffen, da dieser im neu gefassten § 27 der Gemeindeordnung NRW umfangreich geregelt ist.

 

Personalentscheidung bei Bediensteten in Führungspositionen (§73 GO NRW):

 

Durch die Neuregelung des § 73 GO im Herbst 2007, sind die Beteiligungsrechte des Rates in Personalangelegenheiten extrem eingeschränkt worden. Gemäß § 73 Absatz 3 trifft der (Ober-)Bürgermeister die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich alleine. Hiervon kann die Hauptsatzung nur in ganz geringen Grenzen Abweichungen vorsehen und zwar nur für Bedienstete in Führungsfunktionen und nur bei Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern.

 

Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesen in der Führungsposition vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen. Damit sind grundsätzlich von dieser Regelung nur Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter betroffen, die unmittelbar dem (Ober-)Bürgermeister oder einem Beigeordneten unterstehen.

Sobald noch eine Organisationsebene dazwischen liegt, sind diese vom Gesetzestext nicht mehr erfasst. Daher kann der Rat zum Beispiel nicht bei Teilorganisationseinheiten wie der Leitung des Schlosses Morsbroich oder der Leitung der Volkshochschule beteiligt werden.

 

Die Beteiligung des Rates bei Personalentscheidungen im Falle von Bediensteten in Führungsfunktionen beschränkt sich ferner auf statusrechtliche Veränderungen.

Hierunter fallen zum Beispiel Beförderungen, aber nicht die Neubesetzung von Stellen im Wege von Versetzungen oder Umsetzungen.

 

Im Ergebnis führt das dazu, dass bei den Besetzungen von Fachbereichsleiterpositionen innerhalb der Verwaltung eine Beteiligung des Rates unzulässig ist. Der Rat kann höchstens noch über Beförderungen bei den vorgenannten Personen entscheiden und dies gegen den Willen des Oberbürgermeisters auch nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit. Aber gerade diese Entscheidungen waren in der Vergangenheit von der Politik auf den Oberbürgermeister übertragen worden.

Daher ist in die Hauptsatzung keine Regelung aufgenommen worden, so dass die Personalentscheidungen ohne Einschränkung beim Oberbürgermeister liegen.

 

Unberührt hiervon bleibt jedoch das Recht des Rates über den Stellenplan Einfluss auf die Personalpolitik in der Verwaltung zu nehmen.

 

Ausdrücklich muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Oberbürgermeister auch nicht freiwillig ihm durch die Gemeindeordnung ausschließlich zuerteilte Rechte über die Hauptsatzung an den Rat abtreten kann. Der Rat würde dann nämlich über die Hauptsatzung den Oberbürgermeister zu etwas verpflichten, zu dem er ihn kraft Gesetzes nicht verpflichten darf. Eine Stellenbesetzung, die aufgrund einer solchen Regelung erfolgen würde, also aufgrund einer Verwaltungsvorlage, wäre rechtswidrig. Sie könnte also zum Beispiel bei einer Konkurrentenklage rechtswirksam angefochten werden.