Betreff
Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren 2012
Vorlage
1370/2011
Aktenzeichen
TBL-664-Ra- VR216
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt die vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) am 15.11.2011 in anliegender Fassung beschlossene Satzung zur 4. Änderung der Satzung der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen, Anstalt des öffentlichen Rechts (TBL), zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Leverkusen vom 13.12.2007 zustimmend zur Kenntnis.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                       Häusler

 

Begründung:

 

Die Stadt Leverkusen hat den TBL gemäß § 114 a Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Satzung der Stadt Leverkusen über die Anstalt öffentlichen Rechts „Technische Betriebe der Stadt Leverkusen“ das Recht auf Erlass von eigenen Satzungen eingeräumt.

 

Beim Erlass der Satzungen unterliegt der Verwaltungsrat der TBL jedoch gemäß § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NW dem Weisungsrecht des Rates der Stadt Leverkusen. Zur Ausübung dieses Weisungsrechtes wird dem Rat der Stadt Leverkusen die vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) am 15.11.2011 in anliegender Fassung beschlossene Satzung zur Kenntnis gegeben.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1369/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Rausch / TBL / 6693

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Wirtschaftsplan der TBL; keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Wirtschaftsplan der TBL; keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Wirtschaftsplan der TBL; keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Wirtschaftsplan der TBL; keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Wirtschaftsplan der TBL; keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Gebührenvorlage am 01. Januar 2012 in Kraft treten soll, ist eine Beratung und Beschlussfassung im laufenden Sitzungsturnus erforderlich.